Aktuelles
| Steuerrecht und -beratung
Revolution beim Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausübung des Vorsteuerabzugs richtet sich – insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nach folgenden Grundsätzen:
Ein Unternehmer hat den Vorsteuerabzug grundsätzlich in demjenigen Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen jedoch der Bezug der Leistung und der Zugang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug nach der Verwaltungsauffassung erst für denjenigen Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies ergibt sich aus Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE.
Mehr Revolution beim Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?
| Steuerrecht und -beratung
Lösungsansatz für Kooperationsprojekte: Der nicht umsatzsteuerbare Aufwandspool
Viele Aufgaben lassen sich effizienter erledigen, wenn mehrere Akteure gemeinschaftlich zusammenwirken. Üblicherweise ergeben sich hierdurch Synergieeffekte, die sich nicht zuletzt in der Einsparung anfallender Kosten widerspiegeln. Im wirtschaftlichen Alltag wird nicht für jede Zusammenarbeit eine eigene Gesellschaft gegründet. Viele Kooperationsprojekte basieren lediglich auf vertraglichen Abreden. In derartigen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Sofern dies der Fall ist, werden die angestrebten Kosteneinsparungen meistens vollständig kompensiert.
Mehr Lösungsansatz für Kooperationsprojekte: Der nicht umsatzsteuerbare Aufwandspool
| Steuerrecht und -beratung
Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Das BMF beabsichtigt, die Vorgaben des EuGH und BFH zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in den UStAE zu übernehmen. Hintergrund ist die Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Betriebsvorrichtungen nicht steuerpflichtig ist, wenn sie als Nebenleistung in einer einheitlichen, nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Grundstücksvermietung aufgeht. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, soll künftig nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 3.10 UStAE) beurteilt werden.