Kassen(-systeme): Mitteilungs-verpflichtung nach § 146a AO

| Steuerrecht und -beratung

Aus aktuellem Anlass

Mit Schreiben vom 28.07.2024 hatte sich das Bundesministerium der Finanzen zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO positioniert. Hiernach sind elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, die vor dem 01.07.2025 angeschafft worden sind, bis spätestens zum 31.07.2025 dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht betrifft elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Die Meldepflicht gilt insbesondere auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, sofern sie steuerlich relevante Geschäftsvorfälle in einem entsprechenden Kassensystem erfassen. Betroffen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bereichen, in denen sie unternehmerisch tätig sind.

Eine Nichteinhaltung der Mitteilungsfrist kann als steuerliche Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Hierfür können Bußgelder festgesetzt werden (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 i.V.m. Abs. 6 AO). Es besteht daher Prüfungs-/Handlungsbedarf.

Das BMF-Schreiben vom 28.07.2024 können Sie hier einsehen:

Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO)

Im Falle von Rückfragen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

 

Zurück zur Übersicht

Autor*in dieses Artikels:

Hendrik Altmann

LL.M. Wirtschaftsrecht

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Steuerrecht
  • Wirtschaftsrecht