BAG zur Diskriminierung von befristet beschäftigten Betriebsratsmitgliedern bei fehlendem Angebot auf Weiterbeschäftigung

| Arbeitsrecht

Die Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat ist in Unternehmen keine Seltenheit. Vor dem Hintergrund des für Betriebsratsmitglieder geltenden Diskriminierungsverbots (§ 78 S. 3 BetrVG) können rechtliche Fallstricke u.a. dann drohen, wenn das Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds nicht fortgesetzt wird, während andere befristet Beschäftigte ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags erhalten.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.06.2025, Az: 7 AZR 50/24, die bislang nur als Pressemitteilung vorliegt, bietet Gelegenheit, sich mit der Thematik näher zu beschäftigen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin schloss mit dem klagenden Arbeitnehmer zu Anfang des Jahres 2021 einen zunächst auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag, der danach bis zum 14.02.2023 verlängert wurde. Der klagende Arbeitnehmer wurde im Sommer 2022 in den Betriebsrat gewählt. 16 Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge ebenfalls bis zum 14.02.2023 befristet waren, darunter auch Betriebsratsmitglieder, erhielten ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrags, der Kläger jedoch nicht. Er erhob Klage mit dem Ziel der Entfristung seines Arbeitsvertrags bzw. dem Neuabschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Er meinte, ihm sei aufgrund seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied kein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten worden, da er auf einer Gewerkschaftsliste als Betriebsratsmitglied kandidiert habe.

Die Arbeitgeberin meinte, die Arbeitsleistung des Klägers und dessen persönliches Verhalten seien Grund für ihren Entschluss gewesen, das Arbeitsverhältnis nicht fortzusetzen.

Entscheidung

Das BAG hat die Klage abgewiesen, wie bereits die Vorinstanzen. Die Wahl eines befristet Beschäftigten in den Betriebsrat steht der wirksamen Befristung des Arbeitsvertrags nicht entgegen. Das Gericht war nicht von einer Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit überzeugt. Dafür hätte der Kläger einen Zusammenhang zwischen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat und dem Entschluss der Arbeitgeberin, ihn nicht weiter zu beschäftigen, darlegen müssen. Einen solchen Zusammenhang vermochte das BAG nicht zu erkennen.

Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung zeigt das BAG auf, dass es stets einer Prüfung des Einzelfalls bedarf, ob ein Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Tätigkeit im Betriebsrat diskriminiert wird. Werden andere Arbeitnehmer besser behandelt, von denen manche auch - wie im vorliegenden Fall - Mitglieder des Betriebsrats sind, liegt eine in der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied begründete Diskriminierung fern. Erhält hingegen ein Betriebsratsmitglied kein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Vertrages, sondern lediglich solche Arbeitnehmer, die keine Betriebsratsmitglieder sind, steigt damit der Begründungsaufwand für Arbeitgeber, darzulegen, aus welchen Gründen das Beschäftigungsverhältnis mit dem Betriebsratsmitglied beendet werden soll. Daher empfiehlt es sich, die Gründe für die Entscheidung, das Betriebsratsmitglied nicht weiter zu beschäftigen, schriftlich und nachvollziehbar zu fixieren, damit ein Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betriebsrat widerlegt werden kann.

 

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Schwerpunkte:

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