Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – Keine Entgeltfortzahlung bei Erkrankung durch entzündete Tätowierung
| Arbeitsrecht
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, wird ihm in aller Regel für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung gewährt. Ausgeschlossen ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) jedoch, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst zu verschulden hat. Vor diesem Hintergrund entsteht häufig Konfliktpotential, wenn der Arbeitgeber erfährt, dass die Arbeitsunfähigkeit auf Ereignissen beruht, die der Arbeitnehmer hätte vermeiden können.
Anlässlich einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 22.05.2025, Az.: 5 Sa 284 a/24, sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung näher zu betrachten.
Sachverhalt
Eine als Pflegehilfskraft beschäftigte Arbeitnehmerin ließ sich den Unterarm tätowieren. Der Arm entzündete sich, woraufhin die Frau für mehrere Tage krankgeschrieben wurde. Ihre Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung. Sie meinte, die Entzündung sei kein Risiko, das sie als Arbeitgeberin tragen müsse. Die Arbeitnehmerin erhob Klage auf Entgeltfortzahlung. Nach ihrer Auffassung habe sie die Tätowierung zu vertreten, aber nicht die davon zu unterscheidende Infektion, zumal das Infektionsrisiko zwischen 1% und 5% liege. Zudem gehöre eine Tätowierung zur geschützten Lebensgestaltung.
Rechtlicher Hintergrund
§ 3 EFZG setzt eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers voraus, die nicht von diesem zu verschulden sein darf.
Ein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers ist in der Rechtsprechung nur dann anerkannt, wenn ein grober Verstoß gegen das eigene Gesundheitsinteresse vorliegt. Dies richtet sich nach dem Maßstab eines verständigen Menschen, würde dieser in der Situation des Betroffenen stehen.
Eine Besonderheit ist in § 3a Abs. 1 EFZG geregelt. Danach erhält ein Arbeitnehmer, der infolge der Spende von Organen, Geweben oder Blut bzw. Blutbestandteilen erkrankt, Entgeltfortzahlung. Grund dafür ist die vom Gesetzgeber bezweckte Förderung von Organ-, Gewebe- und Blutspenden.
Im Prozess muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer zu verschulden ist, da er die Darlegungs- und Beweislast trägt. Da in aller Regel keine Kenntnis darüber vorliegt, unter welchen Umständen die Krankheit zustande gekommen ist, trifft den Arbeitnehmer eine prozessuale Mitwirkungspflicht: Dieser muss darlegen, wie die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Äußert sich der Arbeitnehmer dazu nicht, dann gilt die Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet. Lässt sich allerdings nicht aufklären, unter welchen Umständen die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, gilt diese als nicht vom Arbeitnehmer verschuldet, da der Arbeitgeber keinen Beweis für ein Verschulden des Arbeitnehmers erbringen konnte.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Es stellte dabei im Ausgangspunkt klar, dass eine verschuldete Arbeitsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn ein grober Verstoß der Arbeitnehmerin gegen ihre eigenen Gesundheitsinteressen vorliegt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts hat die Arbeitnehmerin mit der Tätowierung freiwillig eine Körperverletzung geduldet, bei der eine Infektion aufgrund des Risikos von 1% bis zu 5% nicht völlig fernliegend, sondern vorhersehbar und vermeidbar war. Es begründete die Vorhersehbarkeit der Infektion mit einem Vergleich zu Nebenwirkungen bei Medikamenten. Bei diesen ist die Wahrscheinlichkeit von 1% bis zu 10% laut Beipackzettel als „häufig“ deklariert.
Fazit
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts darf nicht zu dem Fehlschluss verleiten, dass bei jedem vorhersehbaren Risiko der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfiele. Entscheidend ist, ob ein grober Verstoß gegen die eigenen Gesundheitsinteressen vorliegt, also bewusst ein unangemessenes gesundheitliches Risiko eingegangen wurde. Bei medizinisch indizierten Eingriffen und anschließender Infektion ist dies regelmäßig nicht der Fall, wohl aber bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen, Piercings und Ähnlichem mit hohem Risiko für Komplikationen. Erst recht gilt dies für die gewöhnliche Dauer der Abheilung eines medizinisch nicht indizierten Eingriffs.
Im Übrigen bedarf es stets einer Prüfung des Einzelfalls, ob das Verhalten eines Arbeitnehmers, das dessen Arbeitsunfähigkeit auslöst, einen groben Verstoß gegen die eigenen Gesundheitsinteressen darstellt oder sich, etwa bei der Ausübung von Risikosportarten, noch im Rahmen eines gesellschaftlich akzeptierten Gesundheitsrisikos hält. Insofern erscheint zweifelhaft, ob der vorliegend vom Landesarbeitsgericht zur Risikobewertung herangezogene Maßstab der Bewertung von Nebenwirkungen von Medikamenten zutreffend gewählt ist.