Haftung für Schäden an Pkw durch Tabakkonsum – Zur Pflicht des Arbeitnehmers, ein ihm vom Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug pfleglich zu behandeln

| Arbeitsrecht

In Zeiten des Fachkräftemangels stellen viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern einen Pkw zur Verfügung, der (auch) für private Fahrten genutzt werden darf. Wird das Fahrzeug eine gewisse Zeit lang genutzt, kommt es häufig zu Abnutzungserscheinungen und Beschädigungen am Pkw, vor allem, wenn im Auto geraucht wird. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, inwiefern der Arbeitnehmer wegen solcher Abnutzungen und Beschädigungen am Pkw eine Entschädigung zu zahlen hat.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG Köln) vom 14.01.2025, Az.: 7 SLa 175/24, bietet Gelegenheit, diese Thematik näher aufzugreifen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, die eine Kfz-Karosserie-Werkstatt betreibt und der mehrere unternehmenseigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung stehen, hat einem Mitarbeiter aufgrund einer Vereinbarung im Jahr 2021 einen Pkw überlassen, damit dieser von seinem Wohnort aus zu seinem Arbeitsplatz in den Betrieb der Klägerin fahren kann.

Der Mitarbeiter erkrankte im Januar 2023 arbeitsunfähig und gab den Pkw an seine Arbeitgeberin zurück. Er hatte im Pkw derart intensiv geraucht, dass der Innenraum stark nach Tabak roch, stark verschmutzt und fleckig war und sich an einigen Stellen Brandlöcher zeigten. Die Arbeitgeberin reinigte den Pkw und führte eine Ozonbehandlung zur Geruchsneutralisierung durch. Die Brandlöcher wurden dadurch jedoch nicht beseitigt. Deren Beseitigung mitsamt der vorgenommenen Reinigung hätten nach den Angaben eines Sachverständigen Kosten in Höhe von 2.459,88 € netto verursacht. Die Arbeitgeberin verklagte ihren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 2.459,88 €.

Der Arbeitnehmer meint, es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch, im Auto zu rauchen, da dies Ausdruck seiner Persönlichkeit sei.

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitnehmer sind zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen ihres Arbeitgebers verpflichtet (§ 241 Abs. 2 BGB). Verletzt ein Arbeitnehmer diese Pflicht mindestens fahrlässig, ist er dem Arbeitgeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet (§ 280 Abs. 1 BGB). Bei gegen einen Arbeitnehmer gerichteten Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers ist stets an die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (sog. innerbetrieblicher Schadenausgleich) zu denken. Danach haftet ein Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist eine quotale Haftung vorgesehen und bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in aller Regel voll, wobei auch dabei im Einzelfall eine quotale Haftung möglich ist. Bei einer vorsätzlichen Schädigung trifft den Arbeitnehmer stets die volle Haftung.

Anwendbar sind die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nur bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Dies sind solche Tätigkeiten, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind bzw. die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausübt.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage statt und begründete die Entscheidung wie folgt: Zu den Nebenpflichten des Arbeitnehmers gehört es nicht nur, den Arbeitgeber über Unfälle und auftretende Mängel am Fahrzeug zu informieren, damit dieser z.B. die Versicherung informieren bzw. Mängel am Fahrzeug beseitigen kann. Insbesondere muss der Arbeitnehmer das Fahrzeug pfleglich behandeln und solche Schäden vermeiden, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Nach Auffassung des Gerichts gehören kleinere Kratzer und Abnutzungen an Lenkrad und den Sitzflächen zu den üblichen Gebrauchsspuren. Starke Verschmutzungen, Brandlöcher und Geruchsbelästigungen seien jedoch keine üblichen Gebrauchsspuren.

Zwar darf der Arbeitnehmer als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts rauchen. Jedoch darf er nicht das im Eigentum der Arbeitgeberin stehende Fahrzeug beschädigen. Die Beschädigungen am Fahrzeug habe der Arbeitnehmer hier mindestens fahrlässig herbeigeführt.

Die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung finden keine Anwendung, da die Tätigkeit nicht betrieblich veranlasst war. Der Pkw wurde für Fahrten zur Arbeit, nicht aber für Dienstfahrten eingesetzt. Daher wird der Pkw ausschließlich im eigenen Interesse des Arbeitnehmers, aber nicht zur Ausübung seiner zu dessen geschuldeten Arbeitsleistung eingesetzt.

Folgen für die Praxis

Möchte ein Arbeitgeber wegen Beschädigungen am Pkw gegen einen Arbeitnehmer Schadenersatz-ansprüche geltend machen, ist zunächst entscheidend, ob die Beschädigungen über den vertragsgemäßen Gebrauch des Pkw hinausgehen. Ist dies nach den Umständen des Einzelfalls der Fall, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nur einen Teil des Schadens zu ersetzen hat. Die volle Haftung des Arbeitnehmers ist anzunehmen, wenn er den Pkw ausschließlich privat nutzt. Anders ist dies, wenn er den Pkw ausschließlich für Dienstfahrten nutzt. Zweifel hinsichtlich des Haftungsmaßstabs ergeben sich, wenn ein Arbeitnehmer den Pkw sowohl dienstlich als auch privat nutzt und dabei aufgrund von Tabakkonsum Schäden am Fahrzeug verursacht. Um Schäden möglichst zu vermeiden bzw. zumindest die volle Haftung des Arbeitnehmers in einem solchen Fall zu gewährleisten, sollte in einer Dienstwagenvereinbarung eine Verpflichtung zum pfleglichen Umgang mit dem Pkw und auch ein Rauchverbot im Fahrzeug während dienstlich veranlasster Fahrten geregelt werden.

 

Zurück zur Übersicht

Autor*in dieses Artikels:

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Betriebsrentenrecht