Der Betriebsaufspaltungs-BgA ist schneller da als man glaubt!

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Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 06.06.2025 – 1 B 8/23 - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verpachtung eines Glasfasernetzes durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren ist. Im Streitfall hatte ein Eigenbetrieb der Stadt das von ihr errichtete „passive“ Glasfasernetz an eine GmbH & Co. KG verpachtet. Diese ergänzte die Infrastruktur um die aktiven Komponenten und erbrachte sodann Telekommunikationsleistungen. Die Stadt war über eine 100%ige Tochtergesellschaft (Stadtwerke GmbH) mittelbar sowohl an der Kommanditistin als auch an der geschäftsführenden Komplementärin der KG beteiligt.

Das Finanzamt stufte die Verpachtung als BgA gemäß § 4 Abs. 1 KStG ein und unterwarf die Einkünfte der Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein bestätigte diese Sichtweise unter Hinweis auf die Grundsätze der Betriebsaufspaltung (Urteil vom 24.01.2023 – 1 K 174/19).

Entscheidungsgründe

Der BFH wies die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er führte aus, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts Anwendung finden. Bereits in früherer Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 14.03.1984 – I R 223/80; vom 06.11.2007 – I R 72/06) sei klargestellt worden, dass bei einer Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an ein von der Körperschaft beherrschtes Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Eine mittelbare Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften reicht für die erforderliche personelle Verflechtung aus (vgl. BFH-Urteil vom 14.08.1974 – I R 136/70). Damit war die Stadt in der Lage, ihren Willen in der KG durchzusetzen. Die Einwände der Klägerin, die Verpachtung sei dem Bereich der Daseinsvorsorge zuzuordnen und daher hoheitlich i.S.d. § 4 Abs. 5 KStG, ließ der BFH nicht gelten. Da auch private Anbieter im Bereich Breitbandversorgung tätig sind, sei eine steuerliche Gleichbehandlung zwingend erforderlich.

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht, dass Kommunen bei der Überlassung von Infrastrukturen wie Glasfasernetzen an eigene Gesellschaften regelmäßig einen Betrieb gewerblicher Art begründen und damit der Körperschaftsteuer unterliegen. Maßgeblich ist, dass die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auch im kommunalen Bereich greifen und bereits eine mittelbare Beteiligung über Tochtergesellschaften eine hinreichende personelle Verflechtung begründet. Die Abgrenzung zu hoheitlichen Tätigkeiten bleibt eng; Sobald ein Tätigkeitsfeld im Wettbewerb mit privaten Anbietern steht, ist von einem steuerpflichtigen BgA auszugehen. Kommunen sollten daher ihre Vertragsbeziehungen zu Tochtergesellschaften genauestens prüfen, da dem BgA Betriebsaufspaltung die Anteile an der die personelle Verflechtung vermittelnden Gesellschaft als Betriebsvermögen zuzuordnen sind und damit steuerverhaftet werden. Im vorliegenden Fall waren dies die Anteile an der Stadtwerke GmbH.

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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