Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen

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Das BMF beabsichtigt, die Vorgaben des EuGH und BFH zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in den UStAE zu übernehmen. Hintergrund ist die Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Betriebsvorrichtungen nicht steuerpflichtig ist, wenn sie als Nebenleistung in einer einheitlichen, nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Grundstücksvermietung aufgeht. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, soll künftig nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 3.10 UStAE) beurteilt werden.

Der BMF-Entwurf vom 18.11.2025 sieht insbesondere Änderungen in Abschn. 4.12.10 UStAE (Vermietung/Verpachtung von Betriebsvorrichtungen) und Abschn. 4.12.11 UStAE (Nutzungsüberlassung von Sport- und sonstigen Anlagen) vor. Bei Multifunktionshallen, bei denen die Überlassung des Gebäudes – etwa witterungsgeschützte Nutzung, Umkleide- und Sanitärräume – im Vordergrund steht, soll die Grundstücksüberlassung als Hauptleistung gelten. Bei Anlagen, deren bestimmungsgemäße Nutzung erst durch (komplexe) Betriebsvorrichtungen ermöglicht wird (z. B. Schwimmbäder, Kletterhallen, Golfplätze), soll hingegen die Überlassung der Betriebsvorrichtungen Hauptleistung sein; die Gesamtleistung wäre dann nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtig. Nur wenn ausnahmsweise zwei trennbare Leistungen vorliegen, ist aufzuteilen in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtungen.

Die neuen Grundsätze sollen in allen offenen Fällen Anwendung finden. Für Umsätze vor dem 01.01.2026 ist eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen, die weiterhin ein Abstellen auf die bisherige Fassung des UStAE zulässt. Unternehmen sollten angesichts der geplanten Änderungen und der kurzen Übergangsfrist ihre umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Betriebsvorrichtungen prüfen und gegebenenfalls anpassen.

 

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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