Lösungsansatz für Kooperationsprojekte: Der nicht umsatzsteuerbare Aufwandspool

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Viele Aufgaben lassen sich effizienter erledigen, wenn mehrere Akteure gemeinschaftlich zusammenwirken. Üblicherweise ergeben sich hierdurch Synergieeffekte, die sich nicht zuletzt in der Einsparung anfallender Kosten widerspiegeln. Im wirtschaftlichen Alltag wird nicht für jede Zusammenarbeit eine eigene Gesellschaft gegründet. Viele Kooperationsprojekte basieren lediglich auf vertraglichen Abreden. In derartigen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Sofern dies der Fall ist, werden die angestrebten Kosteneinsparungen meistens vollständig kompensiert.

Interkommunale Zusammenarbeit

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gewinnt das Thema unter dem Schlagwort der interkommunalen Zusammenarbeit gesteigerte Relevanz. Von gemeinsam betriebenen Bibliotheken über interkommunal genutzte Bauhöfe bis hin zu gemeinschaftlich beschafften Pollern für die Absicherung von Weihnachtsmärkten – durch ihre interkommunale Zusammenarbeit sorgen viele Landkreise, Städte und Gemeinden dafür, dass Aufgaben effizienter und sparsamer ausgeführt werden.

Relevanz durch § 2b UStG

Die Einführung des § 2b UStG stellt die interkommunale Zusammenarbeit perspektivisch vor neue Herausforderungen. Privatrechtliche Vereinbarungen eröffnen den Anwendungsbereich der gesetzlichen Ausnahmeregelung von der Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG nicht. Dies führt regelmäßig dazu, dass entsprechende Leistungsbeziehungen ab dem ersten Euro der Umsatzsteuer unterliegen.

Auch bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen kann Umsatzsteuer anfallen, sofern größere Wettbewerbsverzerrungen eintreten können. Da bei Kooperationsprojekten regelmäßig Betriebs- und Personalkosten erstattet werden, ist die Umsatzgrenze des § 2b Abs. 2 Nr. 1 UStG meistens überschritten. Soweit es sich nicht um gesetzliche Vorbehaltsaufgaben handelt, bietet der § 2b UStG daher keinen Ausweg aus der Umsatzbesteuerung. Nachteilig wirkt sich dies insbesondere in Konstellationen aus, in denen kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Lösungsansätze

Sachverhaltsabhängig kommen verschiedene Ansätze in Frage, die inzwischen auch von Seiten der Finanzverwaltung rechtssicher anerkannt werden. So kann beispielsweise eine vollständige Aufgabenübertragung mit befreiender Wirkung ein gestaltbarer Ausweg aus der Umsatzbesteuerung sein.

Einen anderen Ansatz bietet die sogenannte Kostenteilungsgemeinschaft, d.h. die Erfüllung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 29 UStG. Soweit die Voraussetzungen erfüllt werden, kann diese wiederum mit dem Wettbewerbsausschluss i.S.d. § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG kombiniert werden, so dass ein rechtssicherer Ausschluss von der Umsatzbesteuerung begründbar ist.

Aufwandspool

Ein weiterer Lösungsansatz kann darin bestehen, die Kooperation als nicht umsatzsteuerbaren Aufwandspool auszugestalten. Hierbei handelt es sich um ein Konstrukt, das auf einer vorab festgelegten Kostenteilung im Innenverhältnis der Kooperationspartner untereinander basiert. Die Aufwandsteilung und hiermit einhergehende Kostenerstattungen erfolgen lediglich, um den gemeinschaftlichen Zweck zu verwirklichen. Die Zahlungen der Kooperationspartner können als sogenannte echte Gesellschafterbeiträge ausgestaltet bzw. argumentiert werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist begründbar, dass derartige Kooperationsprojekte in Form des Aufwandspools nicht der Umsatzbesteuerung unterfallen.

In verschiedenen Verlautbarungen hatte die Finanzverwaltung bereits angedeutet, dass das Konstrukt des Aufwandspools theoretisch anwendbar ist. Inzwischen wurde uns die praktische Umsetzbarkeit auf Grundlage einzelfallbezogener Anfragen von der Finanzverwaltung verbindlich bestätigt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde ein Leistungsaustausch der Kooperationspartner verneint.

Der Aufwandspool kann demzufolge rechtssicher ausgestaltet werden und bietet damit einen weiteren Ansatz, der gegen die Umsatzsteuerbarkeit von Kooperationsprojekten vorgetragen werden kann.

Verbindliche Abstimmung

Die Umsetzung der genannten Lösungsansätze erfordert im Regelfall durch eine verbindliche Abstimmung mit der Finanzverwaltung (§ 89 Abs. 2 AO). Auf diese Weise kann eine rechtssichere Umsetzung der konkret angestrebten Gestaltungen gewährleistet werden. Die verbindliche Auskunft bindet die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Veranlagung und insbesondere auch bei künftigen Betriebsprüfungen.

Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln muss. Eine frühzeitige Abwägung der passenden Gestaltungsalternativen ist daher erforderlich.

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Autor*in dieses Artikels:

Hendrik Altmann

LL.M. Wirtschaftsrecht

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