Revolution beim Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?
| Steuerrecht und -beratung
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausübung des Vorsteuerabzugs richtet sich – insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nach folgenden Grundsätzen:
Ein Unternehmer hat den Vorsteuerabzug grundsätzlich in demjenigen Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen jedoch der Bezug der Leistung und der Zugang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug nach der Verwaltungsauffassung erst für denjenigen Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies ergibt sich aus Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE.
Demgegenüber vertritt das nunmehr für derartige Rechtsfragen zuständige Gericht der Europäischen Union (EuG) in seinem Urteil vom 11.02.2026 (T-689/24) eine hiervon grundlegend abweichende Rechtsauffassung.
Dem aus Polen stammenden Vorlageverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin hatte Eingangsleistungen bezogen, die mit Umsatzsteuer belastet waren und hinsichtlich derer ihr dem Grunde nach unstreitig das Recht auf Vorsteuerabzug zustand. Den entsprechenden Vorsteuerabzug machte sie jedoch bereits in derjenigen Steuererklärungsperiode geltend, in der die Leistungen an sie ausgeführt worden waren, obwohl ihr bis zum Ablauf dieses Zeitraums keine ordnungsgemäße Rechnung vorlag. Die betreffende Rechnung ging der Klägerin erst nach Ablauf der maßgeblichen Erklärungsperiode zu, allerdings noch vor Einreichung der entsprechenden Steuererklärung. Nach polnischem Recht entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch erst in demjenigen Erklärungszeitraum, in dem der Leistungsempfänger die entsprechende Rechnung tatsächlich erhalten hat. Die Finanzverwaltung versagte daher den Vorsteuerabzug für den streitgegenständlichen Zeitraum. Das zuständige Finanzgericht hegte Zweifel an der unionsrechtlichen Vereinbarkeit dieser nationalen Regelung und legte die entsprechenden Fragen dem EuG zur Vorabentscheidung vor.
Das EuG knüpft seine rechtliche Würdigung maßgeblich an die grundlegenden Prinzipien des Mehrwertsteuerrechts an. Das Recht auf Vorsteuerabzug bezweckt, den Steuerpflichtigen vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten. Der Vorsteuerabzug stellt nach ständiger Rechtsprechung einen integralen Bestandteil des Mehrwertsteuersystems dar und darf grundsätzlich nicht eingeschränkt werden, sofern sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dabei differenziert das EuG klar zwischen materiellen und formellen Anforderungen: Die materiellen Voraussetzungen – etwa das Handeln als Steuerpflichtiger sowie die Verwendung der Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze – betreffen insbesondere die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Die formellen Voraussetzungen – beispielsweise ordnungsgemäße Buchführung, Besitz einer Rechnung oder Abgabe einer Steuererklärung – regeln hingegen lediglich Modalitäten der Ausübung und der steuerlichen Kontrolle. Nach Auffassung des EuG sind die materiellen Voraussetzungen in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie abschließend normiert. Eine nationale Regelung, die ein rein formelles Kriterium – nämlich den Besitz einer Rechnung – als Voraussetzung für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug definiert, geht daher über die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen Tatbestandsvoraussetzungen hinaus und ist insoweit unionsrechtswidrig.
Im Tenor seiner Entscheidung geht das EuG noch einen Schritt weiter: Es stellt ausdrücklich klar, dass der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann für den Erklärungszeitraum des Leistungsbezugs ausüben können muss, wenn ihm die zugehörige Rechnung zwar nicht innerhalb dieses Zeitraums, jedoch noch vor Abgabe der Steuererklärung zugeht. Nach Auffassung des EuG steht dieses Verständnis nicht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Das Urteil kann daher in Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung erhebliche praktische Relevanz entfalten, etwa bei Konstellationen, in denen Papierrechnungen von Lieferanten kurz vor oder am Ende eines Monats ausgestellt werden und erst im Folgemonat zugehen. Insbesondere im Hinblick auf ein mögliches „Vorziehen“ erheblicher Vorsteuerbeträge – etwa bei hochpreisigen Eingangsleistungen – sowie hinsichtlich der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Fälle nachträglicher Berichtigungen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder im Rahmen der Erstellung der Jahressteuererklärung bleibt abzuwarten, wie Finanzverwaltung und Rechtsprechung künftig mit diesem Urteil umgehen werden.
Sollte die Entscheidung des EuG dahin zu verstehen sein, dass der Vorsteuerabzug unter den beschriebenen Voraussetzungen sogar zwingend bereits in der Leistungsperiode zu berücksichtigen ist, würde dies für Unternehmen in der praktischen Umsetzung erhebliche Herausforderungen mit sich bringen. Denn in der betreffenden Periode ist der Vorsteuerabzug mangels Rechnung regelmäßig noch nicht buchhalterisch erfasst. Zudem wird bei Eingangsrechnungen der Zeitraum der tatsächlichen Leistungserbringung in der laufenden Buchhaltung typischerweise nicht gesondert dokumentiert, sodass eine periodengerechte Zuordnung in solchen Fällen organisatorisch und systemseitig anspruchsvoll wäre.