Einführung der Istversteuerung für juristische Personen des öffentlichen Rechts
| Steuerrecht und -beratung
Gesetzesänderung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden neben den in der einschlägigen Literatur vielfach besprochenen Neuregelungen auch eine Gesetzesänderung vorgenommen, die für juristische Personen des öffentlichen Rechts vielfach zu Erleichterungen führen kann. Nach Aufforderung durch den Bundesrat hat der Finanzausschuss des Bundestages in seiner Beschlussempfehlung vom 30.11.2022 die Einführung eines § 20 Satz 1 Nr. 4 UStG eingeführt.
Danach kann das Finanzamt gestatten, dass ein Unternehmer, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen kann.
Praxisauswirkungen
Die Gesetzesänderung vereinfacht die Besteuerung von Kommunen erheblich, da diese kameral buchen und ein Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich nicht erfolgt. Die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ist antragsgebunden und in diesem Fall unabhängig von der Höhe der Gesamtumsätze. Auslegungsbedürftig ist jedoch die Formulierung „soweit“. Diese könnte dahingehend interpretiert werden, dass die Kommune die Umsatzsteuer nur „insoweit“ nach vereinnahmten und andererseits nach vereinbarten Entgelten ermitteln kann und diese Ermittlungen in einer Jahreserklärung erfasst werden.