BGH: Zulassung der Anklage wegen Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit Betrieb von Windkraftanlagen
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Hintergrund
Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein legte zwei Angeklagten zur Last, sie hätten jeweils als Bürgermeister und Gemeindevertreter über den Weiterbetrieb von zum Rückbau vorgesehenen Windenergieanlagen gegen Geldzahlungen zugunsten eines Schulverbandes verhandelt. Zwei andere Angeklagte seien als Vertreter der die Windkraftanlagen betreibenden Gesellschaft, der verbleibende Angeklagte als Geschäftsbereichsleiter des für die Gemeinden zuständigen Amtes an den Verhandlungen beteiligt gewesen.
Letztlich hätten die beiden Bürgermeister ihre Zustimmung in den Gemeindevertretungen zur Änderung eines städtebaulichen Vertrages von dem Angebot der beiden vertretungsbefugten Gesellschafter abhängig gemacht, für den Weiterbetrieb der Windkraftanlagen 950 € pro Monat und Anlage an den Schulverband zu zahlen. Sie hätten den von dem Geschäftsbereichsleiter vorbereiteten Beschlussvorlagen, die entsprechende Zahlungen vorgesehen hätten, in den Sitzungen der Gemeindevertretungen zugestimmt. Nach der Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungen und der Aufhebung der gefassten Beschlüsse hätten sich die Angeklagten darüber geeinigt, an der ursprünglichen Vereinbarung auch ohne schriftliche Vertragsform festzuhalten. Dementsprechend sei es zu einer Zahlung über 9.500 € zugunsten des Schulverbandes gekommen.
Die Anklage lautete auf Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern. Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht hatte die Anklage aus rechtlichen Gründen und aufgrund einer teils von der Anklageschrift abweichenden tatsächlichen Würdigung nicht zugelassen.
Entscheidung Bundesgerichtshof
Auf die sofortige Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2022 – StB 42/22 die Anklage wegen Bestechung sowie Bestechlichkeit von Mandatsträgern zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eröffnet.
Das Oberlandesgericht wird in dieser Sache nunmehr eine strafrechtliche Hauptverhandlung anzuberaumen und durchzuführen haben.