§ 2b UStG: Temporäre Billigkeitsregelung für einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c UStG

| Steuerrecht und -beratung

Hintergrund

Kurz vor Auslaufen der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wurde diese mit dem Jahressteuergesetz 2022 nochmals um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2024, verlängert (Newsletter 17/2022). Erklären jPdöR nicht aktiv gegenüber der Finanzverwaltung, dass sie die ursprünglich abgegebene Optionserklärung (§ 27 Abs. 22 UStG) zurückziehen möchten, gelten sie bis zum Ende der Übergangsfrist lediglich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuer.

In Erwartung, dass die Neuregelung des § 2b UStG bereits ab dem 01.01.2023 anzuwenden sei, hatten bereits viele jPdöR umfangreiche Prüfungs- und Umstellungsmaßnahmen unternommen. Wurden zugrundeliegende Rechtsgrundlagen (z.B. Verträge, Satzungen etc.) dahingehend angepasst, dass die Umsatzsteuer zusätzlich erhoben werden kann oder Verträge als Rechnung anzusehen sind, könnten bei der Anwendung der verlängerten Übergangsfrist die Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG ausgelöst werden.

Vor diesem Hintergrund hat das BMF am 02.02.2023 (III C 2 - S 7358/19/10001:007) ein Anwendungsschreiben hinsichtlich einer temporären Billigkeitsregelung für entsprechende Fälle veröffentlicht.

Grundsatz                      

Nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG gilt: Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag gegenüber dem Finanzamt.

Billigkeitsregelung

Das BMF-Schreiben vom 02.02.2023 bestätigt diesen Grundsatz. Macht die jPdöR von der verlängerten Übergangsregelung Gebrauch und weist sie Umsatzsteuer in Rechnungen unberechtigt gesondert aus, schuldet sie die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 UStG.

Vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern wird aus Gründen der Praktikabilität unter den Voraussetzungen des § 15 UStG in derartigen Fällen der Vorsteuerabzug maximal bis zur Höhe gewährt, der für die Leistung geschuldet worden wäre, wenn die jPdöR § 2b UStG bereits anwenden würde. Insoweit wird der Leistungsbezug von einem Unternehmer fingiert.

Aus Sicht der jPdöR sind die Rechtsfolgen des § 14c Abs. 2 UStG nicht zu ziehen, wenn eindeutig feststeht, dass die Rechnung nicht für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger verwendet werden kann.

Die Billigkeitsregelung gilt zunächst voraussichtlich bis zum 31.03.2023.

Praxishinweis

JPdöR sollten sicherstellen, dass in Verträgen bereits enthaltene Umsatzsteuerklauseln erst bei Anwendung des § 2b UStG „scharf“ geschaltet werden und diese gegebenenfalls anzupassen sind. Werden neue Verträge, Satzungen etc. abgeschlossen/erlassen, sollte darauf geachtet werden, dass etwaige Umsatzsteuerklauseln dynamisch ausgestaltet sind, um eine Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ab dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt des § 2b UStG zu gewährleisten.

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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