Umsatzsteuer: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten PV-Anlagen
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Hintergrund
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein neuer Absatz 3 in den § 12 UStG aufgenommen, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes im Zusammenhang mit der Lieferung von PV-Anlagen auf 0 Prozent vorsieht. Mit dem finalen Anwendungsschreiben vom 27.02.2023 hat sich das Bundesministerium der Finanzen diesbezüglich positioniert. Die Neuregelung betrifft insbesondere PV-Anlagen, die auf oder in der Nähe von öffentlichen Gebäuden installiert werden.
Voraussetzungen nach § 12 Abs. 3 UStG
Der Nullsteuersatz kommt zur Anwendung bei Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, wenn diese auf oder in der Nähe von Privatwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Auch die für den Betrieb der PV-Anlage wesentlichen Komponenten, die Installation und sonstige Nebenleistungen können dem Nullsteuersatz unterliegen.
Alternativ zu den Belegenheitsvoraussetzungen findet der Nullsteuersatz ebenfalls Anwendung, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Markenstammregister (MaStR) nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird (sog. Vereinfachungsregelung).
BMF-Schreiben vom 27.02.2023
Gegenüber dem Entwurf vom 26.01.2023 enthält das nun vorliegende finale Anwendungsschreiben ergänzende Klarstellungen und zusätzliche Beispiele in Hinblick auf die Anwendung des Nullsteuersatzes.
Zu beachten ist unter anderem, dass die Vermietung von PV-Anlagen grundsätzlich keine Lieferung darstellt und daher weiterhin dem Regelsteuersatz unterliegt. Gleichwohl können Leasing- oder Mietkaufverträge die Voraussetzungen für eine Lieferung erfüllen.
In Hinblick auf öffentliche und andere Gebäude, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, enthält das BMF-Schreiben den Hinweis, dass diese vorliegen, wenn das jeweilige Gebäude für Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG oder für hoheitliche oder ideelle Tätigkeiten verwendet wird. Auch Schulcontainer stellen begünstigte Gebäude dar.
Praxisfolgen
Werden PV-Anlagen und/oder für deren Betrieb wesentliche Komponenten angeschafft, repariert oder ausgetauscht, sollten die Voraussetzungen des Nullsteuersatzes künftig beachtet/geprüft werden. Gleiches gilt für Fälle in denen Vereinbarungen über PV-Anlagen getroffen werden - insbesondere im Hinblick auf Veräußerungen bzw. bei Miet- /Pachtverhältnissen.
Zu beachten ist, dass sich § 12 Abs. 3 UStG lediglich auf die Lieferung und Installation beschränkt - wird der erzeugte Strom eingespeist, erfordert dies eine gesonderte Betrachtung. Die Vorschrift regelt lediglich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes - steuerliche Deklarationspflichten bleiben daher hiervon grundsätzlich unberührt. Die Erfüllung der Voraussetzung zur Anwendung des Nullsteuersatzes hat der Leistende nachzuweisen, wenn die Leistung der Anlage nicht unter 600 W liegt.