Umsatzsteuer: Übertragung kommunaler Pflichtaufgaben - Verfügungen des Lfst Bayern vom 15.02.2023
| Steuerrecht und -beratung
Hintergrund
In vielen Fällen übertragen Kommunen die ihnen obliegenden (Pflicht-)Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts – z.B. auf Nachbargemeinden, Zweckverbände bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts o.ä. Vor dem Hintergrund der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG stellt sich in derartigen Konstellationen der interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) regelmäßig die Frage, inwiefern umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungsbeziehungen begründet werden.
In zwei Verfügungen vom 15.02.2023 hat sich das Bayrische Landesamt für Steuern zu entsprechenden Anwendungsfragen positioniert.
Verfügungen des LfSt Bayern vom 15.02.2023
Das LfSt Bayern geht in seinen Verfügungen vom 15.02.2023 auf Sachverhalte im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, der Reinigung von Abwässern und zur Entsorgung von Klärschlamm ein. Darüber hinaus wurden ergänzende Beispiele zur Übertragung von (Pflicht-)Aufgaben im Bereich der Verkehrsüberwachung, Gebäudereinigung sowie allgemeinen Verwaltungsleistungen aufgenommen.
Insbesondere hat sich das LfSt Bayern zu delegierenden sowie mandatierenden Übertragungen von (Pflicht-)Aufgaben in Bezug auf die hieraus resultierenden umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen unter Anwendung der Rechtslage nach § 2b UStG positioniert.
Praxisfolgen
Zu beachten ist, dass die o.g. Verfügungen des LfSt Bayern bislang nicht bundeseinheitlich abgestimmt worden sind und somit auf Sachverhalte in anderen Bundesländern grundsätzlich keine Bindungswirkung entfalten. Entsprechende Anwendungsfälle sollten daher grundsätzlich einer einzelfallbezogenen steuerrechtlichen Würdigung unterzogen werden und ggf. (verbindlich) mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Dies gilt u.E. insbesondere in Hinblick auf mandatierende Aufgabenübertragungen (s. LfSt Bayern v. 15.02.2023, S 7107.2.1-52/14 St33 Nr. 3).
In Niedersachsen wäre diesbezüglich auch die Verfügung des LfSt Niedersachsen vom 21.12.2020 (S 7107-24-St 171) zu beachten.