BFH zur fiktiven Lieferung von Strom
| Steuerrecht und -beratung
Sachverhalt
Der BFH hatte sich im Revision mit der Frage zu beschäftigen, ob der mit einer nach dem KWKG geförderten Anlage selbst erzeugte und dezentral verbrauchte Strom während des Zeitraums der KWK-Förderung fiktiv an den Netzbetreiber geliefert und von diesem fiktiv zurückgeliefert wird.
Der Kläger war ein kommunaler Energieversorger, der im Rahmen einer Betriebsprüfung zur Nachversteuerung von fiktiven Lieferungen an Betreiber von nach dem KWKG geförderten Anlagen aufgefordert wurde. Hiergegen richtete sich die Klage zunächst vor dem FG Köln (Urteil vom 16.06.2021 - 9 K 1260/19).
Entscheidungsgründe
Der BFH hat mit seinem Urteil (29.11.2022 - XI R 18/21) die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 3 UStAE verworfen. Der BFH ist letztendlich nachvollziehbar der Auffassung, dass es für einen steuerbaren Vorgang eines Leistungsaustausches bedarf. Für die Annahme einer Lieferung von Strom ist zudem die Verschaffung der Verfügungsmacht an diesem erforderlich, sodass der Leistungsempfänger über diesen faktisch verfügen kann.
Sofern der selbst erzeugte Strom dezentral verbraucht wird fehlt es an der Übertragung der Verfügungsmacht an den Netzbetreiber. Der erzeugte Strom wird weder in das öffentliche Netz eingespeist noch aus diesem zurückgeliefert. Auch aus dem KWKG ist eine fiktive Lieferung .nicht abzuleiten. Zusätzlich hat der BFH klargestellt, dass der KWK-Zuschlag im Urteilsfall einen nicht steuerbaren Förderbetrag darstellt, der außerhalb eines Leistungsaustausches gezahlt wird.
Praxisauswirkungen
Das Urteil ist auf alle verfahrensrechtlich noch änderbare Veranlagungszeiträume anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat sich zum Umgang mit dem Urteil bisher nicht geäußert. Daher ist diese (noch) an den UStAE und die Ausführungen in Abschnitt 2.5 gebunden. Die Finanzverwaltung kann das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlichen und für allgemein anwendbar erklären, aber auch einen Nichtanwendungserlass herausgeben.
Das Urteil sollte von den Netzbetreibern jedoch zum Anlass genommen werden zu prüfen, ob der Eintritt der Bestandskraft für Umsatzsteuerveranlagungen verhindert werden sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anlagenbetreiber eine Änderung der Abrechnungen für fiktiv gelieferten Strom verlangen. Dies kann durch Anträge auf Änderung erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass derzeit wohl von einem Anwendungsfall des § 14c Abs. 2 UStG auszugehen ist.
Aber auch für Anlagenbetreiber ist zu prüfen, ob diese eine Änderung der Gutschriften des Netzbetreibers für die fiktive Lieferung erwirken sollten. Dies erscheint insbesondere dann vorteilhaft, wenn der Anlagenbetreiber nicht zum Vorsteuerabzug aus der fiktiven Rücklieferung berechtigt ist (z.B. Abwasserbetriebe, Krankenhäuser).