EuGH – Vorabentscheidung zur Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen (Umsatzsteuer)

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Sachverhalt

Mit seiner Vorabentscheidung in der Rechtssache C-516/21 hat sich der EuGH zu den Vorlagefragen des BFH (Beschluss v. 26.05.2021, V R 22/20) hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf mitverpachtete Betriebsvorrichtungen positioniert.

Im Ausgangssachverhalt hatte das FG Niedersachsen (Urteil v. 11.06.2020, 11 K 24/19) entschieden, dass die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in einem Putenaufzuchtstall nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn Einrichtungsgegenstände für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Immobilie zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen. Dagegen vertrat das Finanzamt auch im Revisionsverfahren die Ansicht, dass das einheitlich vereinbarte Pachtentgelt im Hinblick auf die Überlassung der Betriebsvorrichtungen anteilig umsatzsteuerpflichtig sei und dem Aufteilungsgebot des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterliegt.

Im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens hatte der BFH daraufhin dem EuGH die Frage vorgelegt, wie Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL dahingehend auszulegen sei.

Entscheidungsgründe

Anders als die Finanzverwaltung (vgl. Abschn. 4.12.1 Abs. 3 UStAE) sieht der EuGH in Bezug auf Art. 135 Abs. 2 MwStSystRL keinen Spielraum, um einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen. Im Ausgangssachverhalt sah der EuGH in der Verpachtung des Zuchtstalls und der darin auf Dauer eingebauten Anlagen, die speziell auf die Putenzucht angepasst waren, es als naheliegend an, dass es sich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handeln könnte - dies zu prüfen ist nun Sache des BFH.

Mit seinem Urteil vom 04.05.2023 (C-516/21) hat der EuGH die Rechtsauffassung des FG Niedersachsen insoweit bestätigt und ist hierbei im Wesentlichen den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt. Grundsätzlich reiht sich das Urteil in die bisherige Auslegungssystematik des EuGH in Bezug auf die einheitliche mehrwertsteuerrechtliche Behandlung von Haupt und Nebenleistungen ein.

Praxisauswirkungen

Der EuGH hat damit bestätigt, dass die Anwendungsgrundsätze der hiesigen Finanzverwaltung im Hinblick auf die Aufteilung von einheitlichen Leistungen, hier in steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen bei Vermietungs-/Verpachtungssachverhalten, in denen ebenfalls Betriebsvorrichtungen überlassen werden, nicht den europarechtlichen Grundsätzen entsprechen. Vermietungen bzw. Verpachtungen sowie hiermit einhergehende (Neben-)Leistungen treten in der Praxis in unterschiedlichsten Konstellationen auf und gewinnen auch in Bezug auf die öffentliche Hand nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendung des § 2b UStG gesteigerte Relevanz.

Das Urteil kann über den entschiedenen Einzelfall hinaus Auswirkungen auf z.B. die Beherbergungsbranche (Übernachtung/Frühstück) haben, da auch an anderer Stelle einheitliche Leistungen „künstlich“ aufgeteilt werden, um dem Aufteilungsgebot gerecht zu werden. Abzuwarten bleibt, wie der BFH vor diesem Hintergrund die Einheitlichkeit der Leistungen im zugrundeliegenden Sachverhalt beurteilen wird und inwiefern sich die Finanzverwaltung im Anschluss positioniert. Betroffene Unternehmen sollten Umsatzsteuerveranlagungen daher offenhalten.

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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