BFH – Zusammenfassung von BgA wegen Gleichartigkeit (Urteil vom 15.03.2023, I R 49/20)

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Sachverhalt                   

Im Verfahren I R 49/20 hatte der BFH zu den Grundsätzen der Zusammenfassung verschiedener, jeweils einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründenden, Tätigkeiten zu einem zusammengefassten BgA bzw. der Erfassung in jeweils getrennten BgA zu entscheiden. Im Fokus stand die Frage, ob das Ergebnis aus dem Betrieb eines Verkaufsstandes für Glühwein, Kinderpunsch, Jägertee und Speckbroten auf einem Weihnachtsmarkt („Glühweinstand“) mit dem Ergebnis eines bestehenden BgA Kurbetrieb zusammenzufassen sei.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte, eine Gemeinde, hatte vor dem Finanzgericht München zunächst durchgesetzt, dass die separaten Steuerbescheide für den BgA Glühweinstand aufgehoben wurden und eine Zusammenfassung mit dem Ergebnis des BgA Kurbetrieb erfolgte. Mit seinem Urteil vom 15.03.2023 (I R 49/20) kassierte der BFH diese Entscheidung – die Sache wurde an das FG München zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe                             

Der BFH argumentiert auf Grundlage der Zusammenfassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 KStG, wonach gewerbliche Betätigungen insbesondere dann in nur einem BgA zusammengefasst werden können, wenn sie gleichartig sind. Aus Sicht des BFH liegt eine Gleichartigkeit auch dann vor, wenn sich die gewerblichen Betätigungen zwar unterscheiden, diese sich jedoch einander ergänzen - dies kann u.a. im Falle unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen der Fall sein.

Vor diesem Hintergrund sah es der BFH jedoch nicht als ausreichend an, wenn lediglich eine der Tätigkeiten (einseitig) die andere ergänzt. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob sich die gewerblichen Betätigungen einander (gegenseitig) ergänzen. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit kommt es demzufolge nicht in erster Linie auf die übergeordneten Betriebszwecke aus Sicht der Trägerkörperschaft an.

Praxisauswirkungen      

Die Entscheidung entfaltet über den Einzelfall hinaus gesteigerte Relevanz. Der BgA gilt als zentrales Besteuerungssubjekt der öffentlichen Hand. Bereits für die betragsmäßige Prüfung relevanter Umsatzgrenzen kommt es daher maßgeblich darauf an, welche Betätigungen hierbei ggf. zusammenfassend zu betrachten sind. Sind Betätigungen ihrer Art nach zweifelsfrei gleichartig, wie beispielsweise PV-Anlagen, die sich lediglich auf verschiedenen Dachflächen befinden (vgl. FG Münster Urteil v. 21.04.2021 - 13 K 3663/18 K, G) käme es für die Prüfung eines einheitlichen BgA vor allem auf das Vorliegen einer (einheitlichen) Einrichtung an.

Handelt es sich jedoch um Betätigungen, die ihrer Art nach nicht demselben Gewerbezweig zuzuordnen sind, wie beispielsweise ein Kurbetrieb und ein Glühweinstand (vgl. BFH-Urteil v. 15.03.2023, I R 49/20), kommt es für die Annahme gleichartiger Tätigkeiten maßgeblich darauf an, ob ein „einander ergänzen“ beider Betätigungen vorliegt. Hierfür reicht es nicht, wenn lediglich eine Tätigkeit die andere unterstützt oder ergänzt – vielmehr ist diesbezüglich ein Gegenseitigkeitsverhältnis erforderlich.

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Autor*in dieses Artikels:

Hendrik Altmann

LL.M. Wirtschaftsrecht

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