Unentgeltliche Abgabe von Ladestrom für Elektrofahrzeuge an Beschäftigte
| Arbeitsrecht
Hintergrund
Im Zuge der Energiewende wird verstärkt auf die Elektromobilität gesetzt. Unternehmen nutzen zunehmend die Möglichkeit diesbezüglicher Förderungen und richten Ladestationen auf dem Betriebsgelände ein. Dabei wird nicht selten die Überlegung eine Rolle spielen, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Elektrofahrzeug während der Arbeitszeit an einer Ladestation des Unternehmens zu laden.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 07.11.2016 sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder hybriden Elektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens von der Einkommensteuer befreit. Dieses ist nunmehr in § 3 Nr. 46 EStG normiert. Dieser lautet:
„Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung“
Dasselbe gilt für Leiharbeitnehmer, die Ladestrom im Betrieb des Entleihers beziehen. Von der Steuerbefreiung ausdrücklich nicht umfasst ist die Nutzung durch Geschäftspartner des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer oder Kunden des Arbeitgebers.
Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Beschäftigten aufzuzeichnen.
Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.09.2020, in dem die Anwendung des § 3 Nr.46 EStG für alle Finanzämter verpflichtend festgelegt wird, gilt für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis voraussichtlich 31.12.2030.
Handlungsempfehlung für die Praxis
Eine unentgeltliche Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro- und Hybridfahrzeuge der Beschäftigten ist durch den Arbeitgeber ohne großen steuerlichen Verwaltungsaufwand möglich. Zudem dürfte das Angebot auch als Incentive bei der Mitarbeitergewinnung, unter dem Gesichtspunkt der Corporate Social Responsibility und damit einhergehenden Zertifizierungen sowie als Beispiel für die Mitwirkung bei der Energiewände für Unternehmen interessant sein.
Wir weisen darauf hin, dass je nach Konstellation und Ausgestaltung der unentgeltlichen Zurverfügungstellung der Nutzung der Ladesäulen Mitbestimmungsrechte anfallen können.
Weiterhin müssen wir für öffentliche Arbeitgeber dringend anraten, ein solches Angebot an die Beschäftigten im Vorfeld mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und ggf. dem Arbeitgeberverband abzustimmen. Gemäß § 52 Niedersächsische Landeshaushaltsordnung sowie § 52 Bundeshaushaltsordnung dürfen Nutzungen und Sachbezüge Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag oder im Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.
Nachdem derzeit die Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes keine solche Regelung vorsehen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in den Haushaltordnungen am Kriterium der Erforderlichkeit der Aufwendung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben gemessen wird, dürfte dies nur schwer erfüllbar sein.
Eine Gewährung von übertariflichen Leistungen verstößt zudem in der Regel gegen die Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes und kann durch die Rechtsaufsicht beanstandet werden.