§18a TVöD (VKA) - Steuervorteile im alternativen Entgeltanreizsystem nutzen

| Arbeitsrecht

Hintergrund

Die leistungsorientierte Vergütung gem. § 18 TVÖD (VKA) pflegte in der betrieblichen Praxis bisher oft ein Schattendasein. Umsetzungshürden hinsichtlich der erforderlichen Leistungsdifferenzierung führten oft dazu, dass auf betrieblicher Ebene keine Einigung über die Verteilungsmodalitäten erzielt werden konnte. Häufig wurden Zahlungen daher nur nach dem „Gießkannenprinzip“ geleistet. Im Rahmen der Tarifrunde 2020 öffneten die Tarifparteien mit dem § 18a TVöD (VKA) den TVöD (VKA) für alternativen Entgeltanreizsysteme, die u. a. auch Sonderzahlungen aus dem Budget des § 18 Abs. 3 TVöD (VKA) ermöglichen. Dies eröffnet aktuell insbesondere im Zusammenhang mit steuerfreien Corona-Prämien interessante Gestaltungsoptionen.

Tariftext

§ 18a (VKA), Alternatives Entgeltanreiz-System, lautet wie folgt:

 „(1) Alternativ zum System von Leistungszulage und Leistungsprämie (§ 18 (VKA) Abs. 4 Satz 1) kann das in § 18 (VKA) Abs. 3 geregelte Gesamtvolumen durch Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung, in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelne Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise für das in Absatz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. Die Regelungen zur Erfolgsprämie nach § 18 (VKA) Abs. 4 Sätze 1 und 3 bleiben unberührt.
(2) Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z. B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, Kita-Zuschüsse oder Wertgutscheine).
(3) Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen der/des Beschäftigten handelt.“

Wir möchten daher hier einen kurzen Überblick über die Umsetzungsmöglichkeiten geben und auf eine derzeit mögliche Gestaltungsvariante hinweisen:

Rechtliche Einordnung

1. Leistungsentgelt nach § 18 TVÖD VKA

Von den Möglichkeiten des § 18a TVöD (VKA) muss kein Gebrauch gemacht werden. Es kann weiterhin das volle Budget des § 18 Abs.3 TVöD (VKA) als Leistungsprämie, Erfolgsprämie, Leistungszulage oder eine Kombination aus diesen gewährt werden. Etwaige Mängel hinsichtlich der Leistungsdifferenzierung in vor dem 25. Oktober 2020 bereits bestehenden betrieblichen Regelungen haben die Tarifparteien mit der Tarifeinigung vom genannten Tage „geheilt“, allerdings nur für die Vergangenheit:

„Zwischen 2007 und dem 25.Oktober 2020 bestehende Dienst- und Betriebsvereinbarungen mit pauschaler oder undifferenzierter Verteilung gelten als vereinbar mit der Zielsetzung des § 18 Abs.1 TVöD (VKA),“ so die Protokollerklärung zu Absatz 4 des 18 TVöD VKA, dort Nr. 2.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass in nach dem 25. Oktober 2020 neu abgeschlossenen Betriebs- oder Dienstvereinbarungen zu § 18 TVöD (VKA) weiterhin eine hinreichende Leistungsdifferenzierung vorgesehen werden muss.

2. Umwidmung des Budgets für alternative Entgeltanreize

a) (Steuerbegünstigte) Zuwendungen und Sachbezüge

Mögliche Leistungen zur Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität sind in § 18a Abs. 2 TVöD (VKA) benannt, allerdings nicht abschließend. Diese können je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall ggf. steuer- und sozialversicherungsfrei sein und so bei den Beschäftigten die größtmögliche Wirkung erreichen. Dies ist bspw. möglich durch Gutscheine für den Besuch von Fitnessstudios, § 3 Nr. 34 EStG, Fahrkostenzuschüsse für den ÖPNV oder Job-Tickets, § 3 Nr.15 EStG, Sachbezüge oder Wertgutscheine nach 8 Abs.2 Nr. 11 EstG sowie Kita-Zuschüsse nach § 3 Nr. 33 EstG. Die Sozialversicherungsfreiheit folgt dabei grundsätzlich der Steuerfreiheit, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV).

Soll die konkrete Ausgestaltung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen, sind hier die steuerrechtlichen Feinheiten zu beachten. So ist bspw. die Erstattung bzw. Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen des durch den Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht nach § 3 Nr. 34 EstG steuerfrei, wohingegen sich die Nutzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers bei einem Vertragsschluss zwischen Fitnessstudios und Arbeitgeber oder die Zuwendung eines Gutscheins über die Leistung durch den Arbeitgeber als steuerfreie Sachbezüge darstellen.

b) Sonderzahlungen

In der exemplarischen Aufzählung sind auch „Sonderzahlungen“ aufgeführt. Weitere Voraussetzung für diese sind aus dem Tarifvertragstext und auch der Mitteilung über die Tarifeinigung nicht zu erkennen. Nachdem aber im Rahmen des § 18 TVöD (VKA) die pauschale und undifferenzierte Ausschüttung des Budgets weiterhin ausgeschlossen ist, dürfte auch eine Umwidmung in eine anlassunabhängig und gleichmäßig an alle Beschäftigten auszuzahlende Sonderzahlung nicht tarifkonform sein.

Für eine Sonderzahlung muss damit zumindest ein „besonderer“ Anlass bestehen, um eine außerhalb der regulären Vergütung erfolgende Zahlung zu rechtfertigen. Dies kann unseres Erachtens bspw. eine Jubiläumsprämie oder aber auch eine pauschale Prämie für Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie sein. Im letzteren Fall besteht derzeit noch bis zum 31. März 2022 das Steuerprivileg des § 3 Nr. 11a EstG, der zusätzlich zur Vergütung gezahlte Prämien bis zu einem Gesamtbetrag von 1500,00 EUR steuerfrei stellt. Die aus den §§ 18, 18a TVöD (VKA) resultierende Verpflichtung des Arbeitsgeber zur Auszahlung des Budgets steht dem nach einer uns vorliegenden verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung nicht entgegen. Wer diese Möglichkeit – ggf. auch hinsichtlich aufgelaufener Restbudgets - nutzen möchte, sollte also schnell tätig werden. Ob mit der weiterhin vorherrschenden pandemischen Lage und der nunmehr erfolgten Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld auch diese Steuerprivilegierung nochmals zeitlich ausgeweitet wird, bleibt abzuwarten.

3. Kombination von Leistungsvergütung und alternativen Entgeltanreizen

Auch eine Kombination von alternativen Entgeltanreizen im Sinne des § 18a Abs.1 TVöD mit einer klassischen leistungsorientierten Vergütung gem. 18 TVöD können die Betriebsparteien in einer Dienst – oder Betriebsvereinbarung vorsehen. Somit kann auch ein rechnerisch nicht verteilbares Restbudget für Maßnahmen nach § 18a Abs. 2 TVöD verwendet werden.

4. Verwendung aufgelaufener Restbudgets

Welche konkreten Folgen sich aus der neu eingeführten Regelung des § 18a TVöD (VKA) für die Verwendung ggf. noch bestehenden Restvolumina aus den Vorjahren ergeben, ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach unserer Auffassung, die auch vom KAV Niedersachsen geteilt wird, ergibt sich aus der oben zitierten Protokollerklärung, dass auch diese Restbudgetbeträge tarifkonform verwendet werden müssen. Da dies auch eine Verwendung nach § 18a TVöD VKA umfasst, können u. E. auch Anteile des Budgets gem. § 18 Abs. 3 TVöD (VKA), die aus Restbeträgen der Vorjahre im Sinne des Satz 4 der Protokollnotiz zu § 18 Abs. 4 resultieren, durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung für alternative Entgeltanreizsysteme erschlossen werden

Gestaltungsempfehlung

5. Umsetzung

Wie bereits bei § 18 TVöD (VKA) muss auch für eine Verwendung des Budgets nach § 18a TVöD (VKA) zur Konkretisierung eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien geschlossen werden, in der die Anspruchsvoraussetzungen für eine Vergütung nach den §§ 18, 18a TVöD (VKA) geregelt werden. Dies wirft insbesondere bei Sachbezügen, die naturgemäß nicht für alle Beschäftigten gleichermaßen von Interesse sind, hinsichtlich der zu beachtenden Verteilungsgrundsätze eine Vielzahl neuer Fragestellungen auf.

Vergleichsweise einfach und daher auch kurzfristig mit den Betriebsparteien umsetzbar sind aktuell Sonderzahlungen aus Anlass der Corona-Pandemie. Dies kann derzeit insbesondere aufgrund des Steuerprivilegs für Corona-Prämien interessant sein.

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Betriebsrentenrecht