Arbeitszeit: Kommt die Verpflichtung zur elektronischen Zeiterfassung?

| Arbeitsrecht

Hintergrund

Das deutsche Arbeitszeitrecht kennt – bisher – keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Nur rudimentär sieht § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG eine Erfassung von Mehrarbeit vor. Demgegenüber hatte der Europäische Gerichtshof schon im Jahr 2019 in seinem viel diskutierten Urteil vom 14. März 2019 zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung“ vorzuhalten.

Anschließende Diskussionen in Schrifttum und Rechtsprechung beurteilten die aus der Entscheidung für Arbeitgeber zu ziehenden Konsequenzen höchst uneinheitlich, von einer Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung bis zur Ablehnung jeglichen Handlungsbedarfs reicht das Spektrum, vgl. dazu auch die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 6. Mai 2021, Az.: 5 Sa 1192/20. Der Gesetzgeber ist bisher untätig geblieben, nunmehr kündigt sich jedoch Bewegung in der Angelegenheit an.

Unter dem 1. Februar 2022 legte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ vor. Dieser sah weit über den im Titel genannten Bereich hinaus branchenspezifisch eine bußgeldbewehrte Pflicht des Arbeitgebers zur elektronischen Zeiterfassung vor – und bedingte damit letztlich eine Anschaffung und Vorhaltung entsprechender Systeme und der erforderlichen (mitbestimmten) Benutzungsregelungen.

Referentenentwurf des BMAS

Gegenstand des Referentenentwurfs war ein sog. Artikelgesetz, das im Hinblick auf die von der Ampelkoalition angestrebte Erhöhung der Entgeltobergrenze für sog. Minijobs eine neue Geringfügigkeitsgrenze in Abhängigkeit von jeweils geltenden Mindestlöhnen vorsieht und dadurch bedingt neben einer Änderung des SGB IV Anpassungen in zahlreichen weiteren Gesetzen mit sich bringt.

Vorgesehen war in Art. 6 des Entwurfs aber auch eine Neufassung des § 17 Abs. 1 S. 1 des Mindestlohngesetzes, der den folgenden Wortlaut bekommen sollte:

„Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach § 8 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet, den Beginn der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils unmittelbar bei Arbeitsaufnahme sowie Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt elektronisch aufzubewahren.“

Verstöße dagegen sollten nach entsprechender Ergänzung des Bußgeldkatalogs des § 21 MiLoG mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.

Unmittelbar angesprochen waren gem. § 2a SchwarzarbG damit zunächst Arbeitgeber in den Branchen Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, sowie in Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, in der Fleischwirtschaft, im Prostitutionsgewerbe und im Wach- und Sicherheitsgewerbe. Inhaltlich entsprechende Regelungen sah der Referentenentwurf auch im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und in Art. 9 des Gesetzentwurfs für Arbeitgeber vor, die als Entleiher Leiharbeitnehmer einsetzen.

Regierungsentwurf

In den am 23. Februar 2022 veröffentlichten Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ haben die darin versteckten Regelungen zur elektronischen Zeiterfassung – wohl nicht zuletzt aufgrund der in der Verbandsanhörung geäußerten massiven Umsetzungsbedenken – keinen Eingang gefunden. Einer Umsetzung durch die Hintertür, wie sie im Referentenentwurf vorgesehen war, ist damit eine Absage erteilt. Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist auf den Seiten des BMAS ersichtlich:

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-zur-aenderung-im-bereich-geringfuegige-beschaeftigung.html

Ausblick und Handlungsempfehlung

Auch wenn eine kurzfristige Umsetzung der Verpflichtung zur (elektronischen) Zeiterfassung vorerst vom Tisch sein dürfte, muss davon ausgegangen werden, dass das Thema weiterhin auf der Tagesordnung bleiben wird – der europarechtliche Umsetzungsauftrag an den deutschen Gesetzgeber bleibt ja bestehen.

Weiter steht zu erwarten, dass aufgrund der Schwierigkeiten einer elektronischen Arbeitszeiterfassung bei nicht ortsgebundenen Tätigkeiten zunächst ortsgebundene Tätigkeiten bzw. Branchen in den Vordergrund treten werden, die bei den Gewerbeaufsichtsämtern ohnehin schon im Hinblick auf Arbeitszeitverstöße im Fokus sind.

Arbeitgeber, bei denen eine Anpassung betrieblicher Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung oder bestehender Zeiterfassungssysteme ansteht, sollten daher eine zu erwartende Ausweitung elektronischer Aufzeichnungspflichten bereits heute antizipieren.

 

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Uwe Simon

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Schwerpunkte:

  • Arbeitsrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Betriebsrentenrecht