Umsatzsteuer und Strompreisbremse – Handlungsbedarf zum Jahresende?
| Steuerrecht und -beratung
Hintergrund
Mit dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) vom 20.12.2022 wurden temporäre Entlastungen für Letztverbraucher bezüglich der Stromlieferungen eingeführt. Der Anspruch des Letztverbrauchers besteht gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 4 Abs. 1 StromPBG). Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dem Letztverbraucher eine Absenkung der Stromkosten in Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags zu gewähren.
Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat seinerseits einen finanziellen Erstattungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber (§ 20 StromPBG i.V.m. § 22a Abs. 1 StromPBG). Der Anspruch tritt dabei an die Stelle der (ausbleibenden) Zahlung des Letztverbrauchers.
Umsatzsteuerrechtliche Einordnung
Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, wie die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber zu würdigen sind. Aufgrund der vom Gesetzgeber definierten Stellung der Zahlung des Übertragungsnetzbetreibers, dass diese gem. § 22a Abs. 1 StromPBG an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers tritt, stellt diese ein Entgelt von dritter Seite i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. Aus den Zahlungen ist daher die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber besteht kein Leistungsaustauschverhältnis, sodass insoweit keine Rechnungslegung zu erfolgen hat. Die Übertragungsnetzbetreiber in Deutschland, TransnetBW GmbH, Amprion GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und TenneT TSO GmbH, stellen daher lediglich Auszahlungsbelege aus, die aber Rechnungsdokumenten sehr ähnlich sind.
Problematisch und für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwirrend erscheint in diesem Zusammenhang die Angabe "nicht steuerbar", "nicht steuerbarer Vorgang", "kein steuerbarer Vorgang" oder "nicht umsatzsteuerbar - rein finanzieller Ausgleich!" in den Auszahlungsbelegen. Dies mag aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers folgerichtig sein, für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist dies jedoch nicht so.
Praxishinweis
Die Jahresabschlussarbeiten 2023 sollten daher auch dafür genutzt werden zu prüfen, ob die Umsatzversteuerung der Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber richtig erfolgt ist. Insofern kann auch von Bedeutung sein, ob die Zahlungen des Übertragungsnetzbetreibers nach erfolgter Schlussrechnung gegenüber den Letztverbrauchern erfolgt ist. Aufgrund der Höhe der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerzahlungen und dem Umstand, dass Umsatzsteuervoranmeldungen richtig und vollständig sein müssen, sollte zum Jahresende hierauf besonderes Augenmerk gelegt werden.
Eine analoge Rechtsanwendung ergibt sich bei anderen Energiepreisbremsen.