Swap-Zinsen unterliegen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

| Steuerrecht und -beratung

Hintergrund

Entgelte für Schulden unterliegen gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, wenn der Darlehensvertrag und das Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden. Der BFH hat nun in seinem Urteil vom 16.11.2023 – III R 27/21 ausgeführt, dass für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ein bloßer Veranlassungszusammenhang nicht ausreichend ist.

Sachverhalt

Die Klägerin (GmbH) schloss einen variabel verzinsten Investitionskredit mit einem Bankenkonsortium mit einer Laufzeit von mehreren Jahren ab. Zur Absicherung des Zinsänderungsrisikos schloss die Klägerin mit einigen der beteiligten Banken Zinsswap-Verträge ab. Im Rahmen der Rechnungslegung hat die Klägerin diese Verträge als Bewertungseinheit nach § 254 HGB angesehen.

Die Finanzverwaltung hat die Aufwendungen zur Zinssicherung aus den Zinsswap-Verträgen als Zinsen im Sinne der Zinsschranke nach § 4h EStG und als Zinsen für Zwecke der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a S. 1 GewStG behandelt.

Urteil

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass Zinsaufwendungen aus Zinsswap-Verträgen nicht gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind. Als Grund hierfür führt der BFH an, dass der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG nur Entgelte für Schulden unterliegen und damit nur die Gegenleistungen für die Zurverfügungstellung von Fremdkapital.

Der BFH sieht bei einem Zinsswap-Geschäft, dass es an der für den Zinsbegriff wesenstypischen Voraussetzung der Überlassung von Kapital auf Zeit fehlt. Der Zinsswap hat andere Leistungsmerkmale, nämlich die Absicherung eines Zinsrisikos. Zinsswap-Verträge stellen isoliert damit keine Verträge dar, deren Aufwendungen einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen.

In Ausnahmefällen kann jedoch ein Zinsswap-Vertrag mit einem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden und die Swap-Aufwendungen einen zinsähnlichen Charakter annehmen. Hierfür ist ein bloßer Kausal- oder Veranlassungszusammenhang jedoch nicht zwingend. Eine wirtschaftliche Einheit i.d.S. ist nur anzunehmen, wenn beide Geschäfte (Darlehen als Grundgeschäft und Zinsswap als Absicherungsgeschäft) in sachlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht eng miteinander verflochten sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Beträge und die Laufzeiten, der Zeitpunkte des Vertragsschlusses und der vertragschließenden Personen im Wesentlichen kongruent und insbesondere die Fälligkeitstermine der Zins- und Swap-Verbindlichkeiten aufeinander abgestimmt sind.

Das Verfahren zur Annahme von Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke wurde bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssache 2 BvL 1/16 ausgesetzt.

Praxishinweis

Die Rechtsprechung des BFH bietet hinsichtlich der Zinssicherungsgeschäfte Gestaltungsspielräume dahingehend, ob eine wirtschaftliche Einheit und damit zinsähnlicher Charakter der Vergütungen angenommen werden sollen. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung mit etwaigen Kürzungen der Zinsaufwendungen durch Swap-Verträge umgehen wird.

Zurück zur Übersicht

Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Steuerberatung
  • Steuerdeklaration
  • Betriebsprüfung