Identifizierungspflichten nach dem Geldwäschegesetz

| Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht

Hintergrund

Die aktuelle Gesetzgebung schafft neue Pflichten für Rechtsanwälte und Steuerberater im Hinblick auf das Geldwäschegesetz. Im Kern geht es darum, dass bei bestimmten Mandaten die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren und zu dokumentieren sind.

Rechtsanwälte und Steuerberater als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Rechtsanwälte und Steuerberater werden nunmehr durch das GwG zur Identifizierung ihrer Mandanten verpflichtet, soweit sie im Zusammenhang mit sogenannten Kataloggeschäften beraten. Das kann die Vorbereitung oder auch die Durchführung beispielsweise eines Grundstücks- oder Unternehmenskaufs sein.

Unter die Kataloggeschäfte fallen insbesondere der Kauf und Verkauf von Immobilien und Gewerbebetrieben, die Gründung, der Betrieb oder die Verwaltung von Gesellschaften, die Beratung im Bereich der Veränderung von Kapital- oder Unternehmensstruktur und andere Zusammenschlüsse oder Übernahmen sowie generell die Steuerberatung.

Art und Weise der Identifizierung

Im Falle eines Kataloggeschäftes sind wir als Rechtsanwälte und Steuerberater verpflichtet, Sie als Mandanten oder Berechtigte vor Begründung der Mandatsbeziehung zu identifizieren. Dies gilt vor allem für neue Mandate; bei Bestandsmandaten kann auf eine bereits erfolgte Identifizierung zurückgegriffen werden, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Aktualität der ursprünglichen Angaben.

Zur Identifizierung müssen bei einer natürlichen Person Vorname und Nachname, Geburtsort und
-datum, Staatsangehörigkeit sowie die Wohnanschrift erhoben werden, was in aller Regel mittels Vorlage des Personalausweises erfolgt, weil ein Führerschein oder Dienstausweis nicht genügt.

Bei einer juristischen Person betrifft dies deren Firma, die Rechtsform, ggf. die Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter. Hierzu werden wir einen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren Register einholen und auch die Gründungsdokumente einsehen.

Die Verifizierung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist ferner durch Einsichtnahme in das Transparenzregister vorzunehmen. Ist aufgrund der Beteiligungsverhältnisse keine natürliche Person wirtschaftlicher Berechtigter, so gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, welcher beispielsweise der geschäftsführende Gesellschafter oder bei einer GmbH der Geschäftsführer sein kann. Hier kommt es auf die Besonderheiten des jeweiligen Mandates an, welche wir jeweils prüfen werden.

Wir sind sodann verpflichtet, die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente einzuscannen und diese Daten in der Mandatsakte für fünf Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem das Mandat beendet wurde, aufzubewahren. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflichten liegt auch eine Rechtfertigung der insoweit erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten vor.

Warum müssen auch Vertreter von Kommunen identifiziert werden?

Im Rahmen der Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG sind zunächst die Kommunen selbst unsere Mandanten. Zusätzlich werden die für die Kommunen auftretenden Personen, d.h. sämtliche gesetzlichen oder bestellten Vertreter der Kommune, als „wirtschaftlich Berechtigte“ gewertet, so dass auch hier eine Identifizierung der handelnden natürlichen Personen nach den o.g. Kriterien zu erfolgen hat. Dies wird in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm bestellter Vertreter sein.

Wir hoffen somit auf Ihr Verständnis, wenn wir zukünftig bei Mandatserteilungen die vorgenannten Daten anfragen beziehungsweise einsehen werden.

 

 

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Stefan Schwerdtfeger

Rechtsanwalt

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
  • Kommunalrecht
  • IT- und Datenschutzrecht