Der BFH zum steuerlichen Querverbund – Diesmal aber anders...

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Hintergrund

Der BFH hat sich in der Vergangenheit bereits vielfach mit dem steuerlichen Querverbund befassen müssen. Im Fokus stand zuletzt die Beihilfekonformität (I R 18/19). Durch Verfahrenserledigung durch Klagerücknahme blieb die Rechtsfrage hierzu ungeklärt. Nun beschäftigt sich der BFH im Verfahren V R 43/21 wieder mit dem steuerlichen Querverbund, diesmal aber vor einem anderen Hintergrund.

Anhängiges Verfahren

Die aktuelle Rechtssache betrifft die steuerliche Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) einer Anstalt des öffentlichen Rechts, insbesondere die Frage, ob und wie mehrere BgA nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammengefasst werden können. Der BFH befasst sich mit der Revision gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 17.06.2021 (1 K 115/17), das der Klägerin, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, Recht gab. Die Klägerin hatte in den Streitjahren Einkünfte aus verschiedenen Betrieben (unter anderem ein Blockheizkraftwerk und ein Freibad) steuerlich zusammengefasst. Das Finanzamt argumentiert, dass eine solche Zusammenfassung mangels enger wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung nicht zulässig sei.

Beiladung des BMF

Der BFH hat nun mit Beschluss vom 31.01.2024 das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um Klarheit über die Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG und die Anforderungen an die Zusammenfassung von BgA zu erhalten. Im Fokus stehen zwei Fragen:

  1. Ob § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG eine Zusammenfassung von BgA ohne organisatorische Verflechtung erlaubt.
  2. Ob diese Vorschrift eine mehrstufige Zusammenfassung von mehr als zwei BgA zulässt, bei der in einem ersten Schritt zwei BgA zusammengefasst werden, und in einem zweiten Schritt diese zusammengefassten BgA mit einem weiteren BgA vereinigt werden können, wenn die Voraussetzungen nur zu einem der bereits zusammengefassten BgA bestehen.

Der BFH führt in seinem Beschluss aus, dass die Auslegung von § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG durch die Finanzverwaltung zweifelhaft erscheint.

Praxishinweis

Auf den Zusammenfassungsvoraussetzungen für BgA basiert jeder steuerliche Querverbund. Die Stellungnahme des BMF sowie ein sich anschließendes Urteil des BFH werden daher äußerst praxisrelevant sein. Da § 8 Abs. 9 KStG auf § 4 Abs. 6 KStG verweist, wird das Verfahren und dessen Ausgang auch für Spartenrechnungen bei Kapitalgesellschaften von Bedeutung sein.

Die mündliche Verhandlung im BFH-Verfahren ist auf den 25.07.2024 um 10 Uhr terminiert.

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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