Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen bei Online-Veranstaltungsdienstleistungen - Änderungen im Schul- und Bildungsbereich ab 01.07.2024
| Steuerrecht und -beratung
Allgemeines
Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung werden zunehmend sowohl in Präsenz als auch online angeboten. Diese Angebote umfassen Live-Übertragungen, Live-Mitschnitte und vorproduzierte Aufzeichnungen, die via Streaming oder Download verfügbar sind. Es stellt sich hierbei regelmäßig die Frage nach dem Leistungsort und ob Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen anwendbar sind, insbesondere für Veranstaltungen im Bereich Kunst und Kultur sowie Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 29.04.2024 ihre umsatzsteuerliche Einordnung diverser Umsätze aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten dargelegt und den UStAE geändert.
Vorproduzierte Inhalte
Die Bereitstellung von vorproduzierten Aufzeichnungen, die digital abrufbar sind, gilt danach als elektronisch erbrachte sonstige Leistung nach § 3a Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 UStG. Der Ort dieser Leistung richtet sich nach dem Wohnsitz des Nichtunternehmers. Diese Dienstleistungen sind weder steuerbefreit noch ermäßigt nach § 4 Nr. 20 UStG und § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG.
Live-Streaming
Live-Streaming-Angebote gelten nicht als elektronisch erbrachte Dienstleistungen, da sie mit mehr als minimaler menschlicher Beteiligung erbracht werden. Sie fallen unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG, und der Leistungsort ist der Wohnsitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 20 UStG sind möglich, sofern die Umsätze von einer begünstigten Einrichtung erbracht werden. Andernfalls kann eine Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG in Betracht kommen.
Dienstleistungskommission
Bei der digitalen Bereitstellung von Live-Streams oder Aufzeichnungen durch externe Veranstaltungsportale ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 oder 11a UStG vorliegt. Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen gelten auch für diese Besorgungsleistungen.
Leistungsumfang und Bemessungsgrundlage bei Leistungskombinationen
Die kombinierte Bereitstellung von Live-Streams und Aufzeichnungen kann entweder als einheitliche Leistungen oder als selbständige Leistungen bewertet werden. Einheitliche Leistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz, während selbständige Leistungen getrennt zu beurteilen sind. Bei einem einheitlichen Nutzungsentgelt ist dieses auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen.
Leistungen im Schul- und Bildungsbereich
Die Ausführungen gelten auch für Online-Dienstleistungen im Bildungs- und Gesundheitsbereich. Die Finanzverwaltung gewährt hierfür eine Übergangsfrist bis zum 01.07.2024. Damit sind auch Studieninstitute, Volkshochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen von Kommunen oder auch gemeinnütziger Träger betroffen, wenn diese insbesondere kombinierte Leistungen erbringen. Hier wäre zu prüfen, ob bestehende Verträge angepasst und Teilleistungen vereinbart werden können oder anderweitig die Steuerbefreiung oder -ermäßigung erhalten werden kann.