BFH-Urteil vom 17. April 2024, XI R 13/21: Zuschüsse / Vorsteuerabzug

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Das Urteil des BFH vom 17. April 2024 (Az.: XI R 13/21) behandelt wesentliche umsatzsteuerrechtliche Fragen zur Behandlung von Zuschüssen, die eine Gemeinde für den Bau einer öffentlichen Anlegebrücke erhalten hat, sowie zur Unternehmereigenschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Im Kern ging es darum, ob eine Landeszuweisung, die zur Errichtung der Anlegebrücke gezahlt wurde, als Entgelt von dritter Seite und somit als umsatzsteuerpflichtig anzusehen ist, oder ob es sich um einen echten Zuschuss handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Kernpunkte des Urteils:

  1. Landeszuweisungen als echte Zuschüsse: Die BFH-Richter entschieden, dass die Landeszuweisungen kein Entgelt von dritter Seite darstellen. Sie seien aus strukturpolitischen Gründen gezahlt worden, um die Verkehrsinfrastruktur zu verbessern, und nicht für eine spezifische Leistung der Gemeinde an die Zuwendungsgeber (z.B. das Land). Der Zuschuss wurde primär zur allgemeinen Förderung der Gemeinde und nicht zur Subventionierung eines Preises geleistet, den ein bestimmter Leistungsempfänger hätte zahlen müssen.
  2. Unternehmereigenschaft der Gemeinde: Das Gericht stellte fest, dass die Unternehmereigenschaft der Gemeinde trotz fehlender Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Auch wenn mit der Tätigkeit Verluste erwirtschaftet werden oder diese durch Zuschüsse finanziert wird, bleibt die Gemeinde umsatzsteuerrechtlich als Unternehmerin tätig, da die Anlegebrücke gegen Entgelt an eine Fährgesellschaft vermietet wurde. Der BFH stellte klar, dass es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Gewinnerzielung, sondern auf das nachhaltige, marktübliche Verhalten ankommt.
  3. Vorsteuerabzug: Der Vorsteuerabzug für die Errichtung der Anlegebrücke wurde der Gemeinde in vollem Umfang gewährt. Da die bezogenen Eingangsleistungen unmittelbar mit den steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhingen, war die Finanzierung dieser Eingangsleistungen durch Zuschüsse unerheblich. Die Finanzierung durch Zuschüsse beeinträchtigt also nicht das Recht auf Vorsteuerabzug.

Ergebnis:

Der BFH hob das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Grund dafür war unter anderem die Frage, ob der Umsatzsteuerbescheid die gesamten unternehmerischen Tätigkeiten der Gemeinde erfasst oder nur auf die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anlegebrücke beschränkt war. Diese Frage muss das Finanzgericht in der erneuten Verhandlung klären.

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Autor*in dieses Artikels:

Hendrik Altmann

LL.M. Wirtschaftsrecht

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