Die E-Rechnung kommt...

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Im Wachstumschancengesetz (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurden die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für Umsätze ab dem 1. Januar 2025 grundlegend überarbeitet. Der zentrale Punkt ist die verpflichtende Einführung elektronischer Rechnungen (E-Rechnungen) für inländische B2B-Transaktionen. Ausnahmen gelten für steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. Die Regelung zielt auf eine verstärkte Digitalisierung des Geschäftsverkehrs ab und wird künftig durch ein Meldesystem zur elektronischen Übermittlung bestimmter Rechnungsangaben ergänzt.

Übergangsfrist und Anpassungen:

Papierrechnungen und unstrukturierte elektronische Formate (z. B. PDF) bleiben bis Ende 2026 erlaubt. Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz bis 800.000 Euro können Rechnungen in diesen Formaten sogar bis Ende 2027 nutzen.

Neue Anforderungen für E-Rechnungen:

Ab 2025 müssen E-Rechnungen in einem strukturierten Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD) ausgestellt werden, das den EU-Standards (EN 16931) entspricht. Das Ziel ist eine maschinelle Lesbarkeit und Verarbeitung, um den Geschäftsverkehr zu vereinfachen. Die E-Rechnung muss zudem nicht mehr in ein menschenlesbares Format umgewandelt werden.

Pflicht zur Rechnungsstellung:

Unternehmer sind verpflichtet, bei steuerbaren und nicht steuerfreien Leistungen an andere Unternehmer oder juristische Personen elektronische Rechnungen zu erstellen. Bei Leistungen an Nicht-Unternehmer oder für Kleinbeträge sind weiterhin Papierrechnungen möglich.

Die Umstellung wird von Übergangsregelungen begleitet, um die Anpassung der Systeme zu erleichtern. Unternehmen müssen jedoch sicherstellen, dass sie bis zum Stichtag technisch in der Lage sind, E-Rechnungen zu empfangen.

Regelungen für den Vorsteuerabzug:

E-Rechnungen sind Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Werden unzulässige Formate verwendet, ist eine Berichtigung erforderlich, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Aufbewahrungspflichten und technische Anforderungen bleiben bestehen, um die Unveränderbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit sicherzustellen.

Nachfolgend finden Sie den Link zum BMF-Schreiben vom 15.10.2024 in welchem die Finanzverwaltung ausführlich Ihre Sichtweise zur Einführung von E-Rechnungen darlegt.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-10-15-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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