Jahressteuergesetz vom Bundesrat verabschiedet
| Steuerrecht und -beratung
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz (JStG) 2024 am 22. November 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält zahlreiche Änderungen, die auf Rechtsprechungsänderungen, EU-Vorgaben und andere gesetzliche Anpassungen zurückgehen. Rund 40 Empfehlungen des Bundesrats wurden berücksichtigt.
Das JStG umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen, die meist technischer Natur sind und nur teilweise miteinander in Zusammenhang stehen. Beispiele hierfür sind:
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Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen wird vereinheitlicht. Ab sofort gilt eine maximale Bruttoleistung von 30 kW (peak) für alle Gebäudetypen. |
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Der absetzbare Anteil für diese Ausgaben steigt von bisher zwei Dritteln auf 80 Prozent. Gleichzeitig erhöht sich der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro. |
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Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet. |
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Steuerliche Vergünstigungen in diesem Bereich setzen voraus, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung direkt auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt. Dies ähnelt den Regelungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. |
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Bewilligungsbehörden dürfen Daten zu unrechtmäßig erhaltenen Geldern aus öffentlichen Mitteln auch dann an Strafverfolgungsbehörden weitergeben, wenn diese Informationen ursprünglich von Finanzbehörden stammen. |
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Durch die Neufassung des § 4 Nummer 21 UStG wird das deutsche Umsatzsteuerrecht an EU-Recht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst. |
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Gemeinden, in denen Stromspeicher betrieben werden, erhalten einen Anteil am Gewerbesteueraufkommen der Betreiber – analog zur Regelung für Wind- und Solaranlagen. |
Auch in Hinblick auf Steuerfragen der öffentlichen Hand beinhaltet das JStG 2024 zahlreiche wichtige Aspekte. Zu nennen sind u.a. die folgenden:
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Die verpflichtende Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz, der die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts regelt, wurde um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Dies soll öffentlichen Einrichtungen mehr Zeit zur Anpassung an die neuen Regelungen geben. |
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Die noch im Regierungsentwurf vorgesehene Einführung eines neuen § 4 Nr. 22 Buchstabe c UStG für sportliche Dienstleistungen wurde im Zuge der Ausschussberatungen zum JStG 2024 wieder gestrichen. Eine Einführung der gesetzlichen Neuregelung hätte in vielen Konstellationen in Hinblick auf die Überlassung von Sportstätten voraussichtlich zu einem Wegfall der Vorsteuerabzugsberechtigung geführt. |
Bei Fragen betreffend der gesetzlichen Neuregelungen des JStG 2024 stehen wir gerne zur Verfügung.