Kommunale Verpackungssteuer verfassungskonform

| Steuerrecht und -beratung

Hintergrund

Die Universitätsstadt Tübingen erhebt seit dem 1. Januar 2022 eine kommunale Verpackungssteuer. Besteuert werden Einwegverpackungen, Einweggeschirr und Einwegbesteck, sofern Speisen und
Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares
take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden (z.B. warme Speisen und Getränke „to go“). Dies ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.11.2024, Az.: 1 BvR 1726/23) verfassungskonform möglich, wie am 22. Januar 2025 bekannt wurde.

Neue Handlungsmöglichkeiten

Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde nunmehr der rechtliche Boden für die Einführung von kommunalen Verpackungssteuersatzungen in ganz Deutschland bereitet. Wesentliche Ziele kommunaler Verpackungssteuern sind die Verringerung der anfallenden Müllmenge sowie die damit einhergehende Verbesserung des Stadtbildes und die Reduzierung des Beseitigungsaufwandes. Zugleich kann bei erfolgreicher Ein- und Durchführung der durch Einwegmaterial verursachte Ressourcen-verbrauch reduziert und eine gewisse zusätzliche Einnahmequelle geschaffen werden.

Rechtliche Gewissheit

Nachdem im Jahr 1998 die damalige Kasseler Verpackungssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, wagte Tübingen nunmehr (nach Rechtsänderungen im Abfallrecht) einen neuen Anlauf. Anknüpfend an den Verkauf des Einwegmaterials werden pro Einwegzubehörteil der Speise oder des Getränks 50 bzw. 20 Cent für den Endverkäufer fällig, welcher diesen Betrag regelmäßig auf den Endkunden abwälzt.

Die Ausgestaltung selbst erfolgt als sog. „örtliche Verbrauchssteuer“ i.S.d. Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG, für welche die Stadt Tübingen die Steuergesetzgebungskompetenz besitzt. Maßgeblich bei der rechts-konformen Ausgestaltung einer solchen Satzung ist folglich, dass die Örtlichkeit der Steuer gewahrt bleibt. Daher bezog sich die Tübinger Satzung auf Speisen und Getränke, die für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Dennoch war die Satzung neben weiteren Aspekten, insbesondere hinsichtlich der take-away-Gerichte und -Getränke auch in den Vorinstanzen umstritten. Denn solche Produkte werden nicht notwendigerweise innerhalb des Gemeindegebiets verbraucht, sondern können - etwa im Zug - mitgenommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht bejahte nunmehr das Kriterium der Örtlichkeit nicht nur bei Waren, die „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, sondern auch dann, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Steuerpflichtig ist nach einer verfassungskonformen Auslegung der Regelung nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser Kriterien können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst.

Praxishinweis

Kommunale Verpackungssteuersatzungen sind damit auch hinsichtlich take-away-Gerichten und -Getränken ein probates und grundsätzlich rechtskonformes Mittel, welches zu einer Reduzierung der anfallenden Müllmengen in Innenstädten beitragen kann. Dementsprechend erwägen nunmehr zahlreiche Städte, ebenfalls eine entsprechende Satzung einzuführen bzw. die Einführung zu prüfen. Dabei sind neben den juristischen Aspekten zur rechtssicheren Satzungsgestaltung in kommunal-politischer Hinsicht auch die praktischen Auswirkungen einer solchen Steuer im Alltag der Bürger zu berücksichtigen: In Tübingen entfallen etwa auf einen morgendlichen Kaffee zum Mitnehmen vom Stammbäcker 50 Cent allein auf die Verpackungssteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um einen Einwegbecher handelt.

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Autor*in dieses Artikels:

Dr. Stefan Schwerdtfeger

Rechtsanwalt

+ Vita

Schwerpunkte:

  • Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht
  • Kommunalrecht
  • IT- und Datenschutzrecht