Beginn der Reform der Grundsteuer in 2022
| Steuerrecht und -beratung
Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 entschieden, dass die Rechtsnormen im Bewertungsgesetz zur Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig sind. Das Festhalten am Bewertungsstichtag 01.01.1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen, die nicht zu rechtfertigen sind. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31.12.2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen.
Mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und des Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019 wurde u.a. mit der Aufnahme der §§ 218 ff. in das BewG der Vorgabe Rechnung getragen. Die bisherigen Regelungen können in einem Fünfjahreszeitraum noch bis zum 31.12.2024 angewandt werden. Die neuen Grundstückswerte werden auf den 01.01.2022 festgestellt und liegen der Besteuerung ab 2025 zugrunde.
Änderungen
Von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Millionen wirtschaftliche Einheiten betroffen. Die der Grundsteuer zugrunde liegenden Grundsteuerwerte sind für diese auf neuen gesetzlichen Grundlagen zum Feststellungszeitpunkt 01.01.2022 zu ermitteln. Unverändert bleibt jedoch das Ermittlungssystem zur Grundsteuer. Aus den Einheitswerten wird der Grundsteuermessbetrag abgeleitet und aus diesem die gemeindliche Grundsteuer.
Neben der Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft), Grundsteuer B (bebaute Grundstücke und unbebaute, die nicht der Land- und Forstwirtschaft dienen) wurde eine neue Grundsteuer C eingeführt, die unbebaute und baureife Grundstücke belasten soll.
Das Grundsteuergesetz als Bundesgesetz sieht für die Bundesländer eine Öffnungsklausel vor, wonach diese ein eigenes modifiziertes Grundsteuermodell einführen können. Vom Bundesgesetz beabsichtigen derzeit folgenden sieben Bundesländer mit eigenen Modellen abzuweichen.
Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Sachsen, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern
Die bundeslandspezifischen Modelle reichen von einer Anpassung der Steuermesszahl über Flächen- bzw. Flächen-Lage-Modelle und modifizierte Bodenwertmodelle bis hin zum Wohnlagemodell. Ob diese Modelle, als auch das Bundesmodell, der vom Bundesverfassungsgericht geforderten „realitätsgerechten Wertrelation“ standhalten, wird sich in der Zukunft zeigen. Dies insbesondere deshalb, weil sich aktuell Baumängel oder Bauschäden wertmäßig nicht niederschlagen würden.
Erklärungspflicht
Nach der zum 01.01.2022 zu erfolgenden Neubewertung sollen die Grundsteuerwerte alle sieben Jahre allgemein festgestellt werden. Die erste Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 wird durch Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung an die Eigentümer erfolgen. Sehr wahrscheinlich erfolgt die Aufforderung durch eine öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung im ersten Quartal 2022.
Die elektronische Übermittlung der Steuererklärungen per ELSTER soll ab Juli 2022 möglich sein. Die allgemeine Abgabefrist soll am 31.10.2022 enden, wobei die Möglichkeit von Fristverlängerungen erhalten bleibt. Alle steuerpflichtigen Grundstückseigentümer sollten daher bereits zu Beginn des Jahres überlegen, wer die Feststellungserklärung erstellen und wer die hierfür erforderlichen Daten beschaffen soll.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr bbt-Team