Kippt der EuGH die umsatzsteuerliche Organschaft? Schlussanträge der Generalanwältin

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Hintergrund

Bereits in den letzten Jahren hat sich der EuGH mehrfach mit den deutschen Organschaftsregelungen befassen müssen. Hieraus resultierte, dass u.a. auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können (EuGH-Urteil vom 15.04.2021 – C-868/19) und das die enge Auslegung durch den BFH (Urteile vom 02.12.2015 – V R 25/13 und vom 03.12.2015 – V R 36/13) und das BMF (Abschnitt 2.8 Abs. 5a UStAE) nicht gemeinschaftsrechtskonform sind (EuGH-Urteil vom 16.07.2015 – C-108/14). Nun haben zwei Senate des BFH (Beschluss vom 07.05.2020 – V R 40/19 und Beschluss vom 11.12.2019 – XI R 16/18) dem EuGH im Grundsatz die Frage vorgelegt, wer in einer umsatz-steuerlichen Organschaft Organträger und damit Steuerschuldner ist und damit, ob die nationalen Rechtsnormen hierzu mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.

Der EuGH hat am 13.01.2022 (C-141/20) und am 27.01.2022 (C-269/20) hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Medina veröffentlicht.

Anträge der Generalanwältin

Die Generalanwältin kommt in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die nationalen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft teilweise, aber in wesentlichen Punkten, vom Gemeinschaftsrecht abweichen. Dies betrifft die Stellung des Organträgers als Steuer-schuldner einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Dies widerspricht dem Gemeinschaftsrecht, wonach jedes Mitglied der Mehrwertsteuergruppe selbständiger Steuerpflichtiger bleibt.

Die gemeinschaftsrechtliche Mehrwertsteuergruppe führt zu einem „neuen“ Steuerpflichtigen, der die Umsatzsteuer schuldet. Hierfür ist ein Ansprechpartner der Mehrwertsteuergruppe zu benennen. Eine weitere Diskrepanz soll sein, dass steuerpflichtige Umsätze innerhalb der Mehrwertsteuergruppe möglich sein sollen, was die nationalen Rechtsnormen jedoch mangels Selbständigkeit nicht vorsehen (nicht steuerbare Innenumsätze).

Es ist für die Generalanwältin auch kein Grund ersichtlich, warum die restriktiven nationalen Regelungen notwendig sein sollen, um einen Missbrauch zu verhindern. Daraus leitet die Generalanwältin ab, dass der EuGH feststellen soll, dass die deutschen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

Praxisfolgen

Die Schlussanträge stellen keine Entscheidung des EuGH dar. Jedoch folgt der EuGH in der Regel den Schlussanträgen der Generalanwälte, sodass in diesem Fall der BFH entscheiden müsste, wie er mit der Entscheidung zu dem Vorlagebeschlüssen umgeht. Unabhängig von der Entscheidung des BFH sind Steuerpflichtige zur Sicherung ihrer Rechtsposition aufgefordert, sämtliche Umsatzsteuerfestsetzungen gegen Organträger mit Einsprüchen oder Änderungsanträgen offen zu halten.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr bbt-Team

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Autor*in dieses Artikels:

Marcel Baumgart

Steuerberater,
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH),
Fachberater für Unter­nehmens­nach­folge (DStV e.V.)

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