Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen
| Steuerrecht und -beratung
Hintergrund
Mit Urteilen vom 01.12.2010 - XI R 46/08, vom 24.06.2020 - V R 21/19 und vom 24.03.2021 - V R 1/19 hat der BFH Feststellungen zur Auslegung des Artikels 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL getroffen. Diese beziehen sich auf bestimmte, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Umsätze. Mit dem nun vorliegenden Schreiben des BMF vom 14.02.2023 werden die Anwendungsgrundsätze der nationalen Vorschrift des § 4 Nr. 18 UStG im Umsatzsteueranwendungserlass konkretisiert.
Für kommunale Träger des Jugendfreiwilligendienstes und in Bezug auf den Betrieb von Flüchtlings- bzw. Obdachlosenunterkünften kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 Relevanz entfalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach § 2b UStG.
BMF-Schreiben vom 14.02.2023
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG kann nur zur Anwendung kommen, soweit keine sonstigen Befreiungstatbestände greifen. Die Auffangvorschrift umfasst grundsätzlich sowohl Leistungen, die unmittelbar an hilfsbedürftige Personen erbracht werden, als auch solche, die in diesem Kontext im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind. Voraussetzung ist, dass die Leistungen von Einrichtungen der jPdöR oder von anderen Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben.
Das vorliegende BMF-Schreiben benennt Beispiele, die den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 18 UStG eröffnen – hierzu zählen insbesondere Hilfe- und Beratungsleistungen, die gegenüber bestimmten Hilfsbedürftigen erbracht werden (z.B. Obdach- und Wohnungslose, drogen- und alkoholabhängige Menschen sowie Migranten, Asylbewerber bzw. Flüchtlinge u.a.). Auch Leistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Obdach- oder Flüchtlingsunterkünften, wie die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung von Hilfsbedürftigen, können von § 4 Nr. 18 UStG erfasst sein.
Leistungen, die nach anderen Vorschriften des § 4 UStG steuerbefreit sind, sowie solche, die nicht speziell den Hilfsbedürftigen zugutekommen (z.B. Umzugsleistungen, Rechtsberatungen und allgemeine Verwaltungsleistungen) sind aus Sicht der Finanzverwaltung nicht als eng mit der Sozialfürsorge i.S.d. § 4 Nr. 18 UStG einzustufen. Auch Leistungen eines Menüservice/Mahlzeitendienstes fallen nicht darunter.
Praxisfolgen
Im Hinblick auf Tätigkeiten, die eine Prüfung nach § 2b UStG eröffnen, könnte - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Ausnahmetatbestand des § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG erfüllt werden, sodass mangels Wettbewerbssituation eine Ausnahme von der Unternehmereigenschaft eintreten könnte.
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG sind stets sachverhaltsbezogen zu prüfen.