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Revolution beim Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs?
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ausübung des Vorsteuerabzugs richtet sich – insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nach folgenden Grundsätzen:
Ein Unternehmer hat den Vorsteuerabzug grundsätzlich in demjenigen Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen jedoch der Bezug der Leistung und der Zugang der Rechnung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug nach der Verwaltungsauffassung erst für denjenigen Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmals beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Dies ergibt sich aus Abschn. 15.2 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE.
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