Aktuelles
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Kündigung schwerbehinderter Menschen in der Probezeit: Bundesarbeitsgericht zur Notwendigkeit des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX
Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist im deutschen Arbeitsrecht und Sozialrecht durch ein komplexes Zusammenspiel von allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften geregelt. Besonders relevant sind dabei das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und der Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Flankiert werden diese Instrumente unter anderem durch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX.
| Arbeitsrecht
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit und der Einheit des Verhinderungsfalles
Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben Arbeitnehmer grundsätzlich im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit Anspruch auf eine Fortzahlung ihres Entgelts für bis zu sechs Wochen. In der Praxis treten jedoch oft komplexe Fragen auf, wenn es zu wiederholten Krankheitsphasen oder zur Kombination verschiedener Erkrankungen kommt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei regelmäßig auf der sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls, die darüber entscheidet, ob eine neue Sechs-Wochen-Frist beginnt oder eine vorherige Arbeitsunfähigkeit angerechnet wird. Hinzu kommen Konstellationen, die einen Missbrauch des Rechts auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nahelegen bzw. am Beweiswert des ärztlichen Attests zweifeln lassen. Steigende Entgeltfortzahlungskosten bieten Anlass, diesen Bereich einmal genauer zu beleuchten.
| Arbeitsrecht
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu gleichheitswidrigen Tarifregelungen: Ende der „Anpassung nach oben“?
Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften haben als Tarifvertragsparteien bei der Gestaltung von Tarifverträgen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG und insbesondere auch (europarechtliche) Diskriminierungsverbote zu beachten. Sie unterliegen insoweit nach wohl allgemeiner Ansicht einer mittelbaren Grundrechtsbindung; die Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes durch den Tarifvertrag unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle.