Aktuelles
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Lösungsansatz für Kooperationsprojekte: Der nicht umsatzsteuerbare Aufwandspool
Viele Aufgaben lassen sich effizienter erledigen, wenn mehrere Akteure gemeinschaftlich zusammenwirken. Üblicherweise ergeben sich hierdurch Synergieeffekte, die sich nicht zuletzt in der Einsparung anfallender Kosten widerspiegeln. Im wirtschaftlichen Alltag wird nicht für jede Zusammenarbeit eine eigene Gesellschaft gegründet. Viele Kooperationsprojekte basieren lediglich auf vertraglichen Abreden. In derartigen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Sofern dies der Fall ist, werden die angestrebten Kosteneinsparungen meistens vollständig kompensiert.
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Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Das BMF beabsichtigt, die Vorgaben des EuGH und BFH zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen in den UStAE zu übernehmen. Hintergrund ist die Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Betriebsvorrichtungen nicht steuerpflichtig ist, wenn sie als Nebenleistung in einer einheitlichen, nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Grundstücksvermietung aufgeht. Ob eine einheitliche Leistung vorliegt, soll künftig nach den allgemeinen Grundsätzen zur Einheitlichkeit der Leistung (Abschn. 3.10 UStAE) beurteilt werden.
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Der Betriebsaufspaltungs-BgA ist schneller da als man glaubt!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde im Beschluss vom 06.06.2025 – 1 B 8/23 - mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verpachtung eines Glasfasernetzes durch eine Stadt als Betrieb gewerblicher Art (BgA) zu qualifizieren ist. Im Streitfall hatte ein Eigenbetrieb der Stadt das von ihr errichtete „passive“ Glasfasernetz an eine GmbH & Co. KG verpachtet. Diese ergänzte die Infrastruktur um die aktiven Komponenten und erbrachte sodann Telekommunikationsleistungen. Die Stadt war über eine 100%ige Tochtergesellschaft (Stadtwerke GmbH) mittelbar sowohl an der Kommanditistin als auch an der geschäftsführenden Komplementärin der KG beteiligt
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