Aktuelles
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Fallstricke bei der Gestaltung von Arbeit auf Abruf
Die sogenannte „Arbeit auf Abruf“ ist mittlerweile weit verbreitet. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG versteht man unter Arbeit auf Abruf eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wonach der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall nur auf gesonderte Anforderung des Arbeitgebers zu erbringen hat. Für Arbeitgeber bedeutet dies regelmäßig ein hohes Maß an Flexibilität, um etwa auf Arbeitsspitzen zu reagieren. Die Arbeitszeiten der Beschäftigten können – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – flexibel an die betrieblichen Bedürfnisse angepasst werden.
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Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Handyverbot am Arbeitsplatz
Das Smartphone ist aus dem Lebensalltag der meisten Menschen kaum wegzudenken. Der Themenkomplex der Nutzung der privaten Nutzung am Arbeitsplatz sorgt dabei in der Praxis immer wieder für Friktionen. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich aktuell (Beschluss vom 17.10.2023, Az.: 1 ABR 24/22) mit der Frage zu beschäftigen, ob und inwieweit dem Betriebsrat vor dem Hintergrund des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht angesichts eines Handyverbots am Arbeitsplatz zusteht.
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| Arbeitsrecht
Arbeitszeiterfassung – Referentenentwurf zum Arbeitszeitgesetz
Nach einer Entscheidung des BAG (Beschl. v. 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21) ergibt sich bei unionsrechtskonformer Auslegung aus § 3 Abs. 2 ArbSchG, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sicherung des Gesundheitsschutzes aufzuzeichnen ist.
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