Aktuelles
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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes im Kündigungsschutzprozess: BAG zur Beweislastverteilung
Ein Kündigungsschutzprozesses ist für den betroffenen Arbeitgeber typischerweise mit dem Risiko verbunden, Annahmeverzugslohn für den Zeitraum zwischen der Entlassung und dem Ende des Prozesses an den Arbeitnehmer zahlen zu müssen, falls letzterer den Prozess gewinnt. Gemindert wird die Pflicht, den Annahmeverzugslohn zu zahlen jedoch, wenn der Arbeitnehmer anderweitiges Arbeitseinkommen erzielt oder dieses böswillig unterlässt. Die Anforderungen, um ein solches böswilliges Unterlassen im Prozess nachzuweisen, ist in der Praxis häufig mit Unsicherheiten verbunden.
| Arbeitsrecht
Kündigung schwerbehinderter Menschen in der Probezeit: Bundesarbeitsgericht zur Notwendigkeit des Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX
Die Kündigung von schwerbehinderten Menschen ist im deutschen Arbeitsrecht und Sozialrecht durch ein komplexes Zusammenspiel von allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften geregelt. Besonders relevant sind dabei das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und der Sonderkündigungsschutz nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Flankiert werden diese Instrumente unter anderem durch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) sowie das Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX.
| Arbeitsrecht
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 EFZG bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit und der Einheit des Verhinderungsfalles
Nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) haben Arbeitnehmer grundsätzlich im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit Anspruch auf eine Fortzahlung ihres Entgelts für bis zu sechs Wochen. In der Praxis treten jedoch oft komplexe Fragen auf, wenn es zu wiederholten Krankheitsphasen oder zur Kombination verschiedener Erkrankungen kommt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei regelmäßig auf der sogenannten Einheit des Verhinderungsfalls, die darüber entscheidet, ob eine neue Sechs-Wochen-Frist beginnt oder eine vorherige Arbeitsunfähigkeit angerechnet wird. Hinzu kommen Konstellationen, die einen Missbrauch des Rechts auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nahelegen bzw. am Beweiswert des ärztlichen Attests zweifeln lassen. Steigende Entgeltfortzahlungskosten bieten Anlass, diesen Bereich einmal genauer zu beleuchten.