Aktuelles
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Nebentätigkeiten für den gleichen Arbeitgeber – Gestaltungsoptionen und Risiken
In der betrieblichen und behördlichen Praxis kommt es vor, dass zusätzliche (kleinere) Arbeiten anfallen oder vorübergehender Bedarf für ein bestimmtes Projekt besteht. Nicht selten greifen Arbeitgeber und Dienstherrn für solche Aufgaben auf die eigenen Beschäftigten zurück und bieten diesen im Rahmen eines zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit an, neben der regulären Arbeitszeit sich noch etwas hinzu zu verdienen. Aus solchen Gestaltungen erwachsen Folgeprobleme und -Risiken im Rahmen von Betriebsprüfungen, sodass wir hier die Vorgaben des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts einmal kurz zusammenfassen möchten, um sowohl für Arbeitgeber/Dienstherrn als auch für die Beschäftigten unbefriedigende Ergebnisse zu vermeiden.
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BEM-Verfahren: Immer wieder aufs Neue?!
Gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen, sobald der Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war/ist.
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Arbeitszeit: Kommt die Verpflichtung zur elektronischen Zeiterfassung?
Das deutsche Arbeitszeitrecht kennt – bisher – keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung. Nur rudimentär sieht § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG eine Erfassung von Mehrarbeit vor. Demgegenüber hatte der Europäische Gerichtshof schon im Jahr 2019 in seinem viel diskutierten Urteil vom 14. März 2019 zur europäischen Arbeitszeitrichtlinie entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber dazu verpflichten müssen, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung“ vorzuhalten.
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